Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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Gerichtsbehörde Verletzungen der einschlägigen Bestimmungen des Landesrechts zur Kenntnis bringen können.

 Das Ministerkomitee hat gestützt auf das Übereinkommen mehrere Empfehlungen im Datenschutzbereich angenommen, namentlich die Empfehlung über den Schutz medizinischer Daten.78Die Empfehlungen sehen generell vor, dass die- oder derjenige, welche oder welcher Personendaten erhebt, die Betroffenen angemessen zu informieren hat. Diese Informationen betreffen vor allem die rechtliche Grundlage für die Beschaffung bzw. Bearbeitung, die Kategorie der erhobenen oder bearbeiteten Daten, die Identität des für die Bearbeitung Verantwortlichen sowie Angaben über die Personen und Organismen, bei denen Daten erhoben wurden oder denen die Daten bekannt gegeben werden können. Ferner ist darüber zu informieren, ob es sich um eine freiwillige oder obligatorische Erhebung handelt, sowie über die Möglichkeit, die Angabe der Daten zu verweigern, und die Folgen einer Verweigerung.

Das Bundesrecht genügt bereits heute den Anforderungen des Übereinkommens, des Zusatzprotokolls und der relevanten Empfehlungen. Auch der vorliegende Entwurf entspricht diesen Bestimmungen.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Biomedizinkonvention des Europarates.79Diese beinhaltet unter anderem Vorgaben zur medizinischen Forschung, namentlich betreffend die Einwilligung der betroffenen Personen. Die Forschungsbestimmungen der Biomedizinkonvention finden aber (gleich wie die Bestimmungen des HFG80) auf die Haupttätigkeit der Krebsregister gemäss den Artikeln 8-22 keine Anwendung, weil es sich dabei nicht um Forschungstätigkeit im Sinne der Biomedizinkonvention und des HFG handelt (vgl. Ziff. 1.5.1.2 zum HFG). Im Übrigen entsprechen die Regeln des HFG den Vorgaben der Biomedizinkonvention und sind auf Forschungsaktivitäten der Krebsregister ausserhalb der Artikel 8- 22 anwendbar.

2.5.2.2 Europäische Union

Es bestehen momentan keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen mit der Europäischen Union (EU) im Bereich der Registrierung von Krebs und anderen stark verbreiteten oder bösartigen nicht übertragbaren Krankheiten. Einzig betreffend die Früherkennung von Krebs hat der Rat der Europäischen Union eine entsprechende Empfehlung verabschiedet.81 Im Bereich des Datenschutzes sind folgende Richtlinien zu erwähnen:

78 Empfehlung Nr. R (97) 5 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über den Schutz medizinischer Daten, vom 13. Februar 1997.

79 Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 4. April 1997 (Biomedizinkonvention), SR 0.810.2

80 BBl 2011 7415

81 Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung (2003/878/EG), ABl L 327 vom 16.12.2003, S. 34.