Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht

Kantone, eine nationale Strategie für eine verbesserte Krebsvermeidung und -bekämpfung zu erarbeiten. Dabei ist eine qualitativ hochstehende Versorgung nach anerkannten Kriterien sicherzustellen und die Effizienz zu erhöhen, damit für die gesamte Bevölkerung der Schweiz Chancengleichheit besteht hinsichtlich Früherkennung, einer sinnvolle Diagnose und einer Behandlung nach neuesten Erkenntnissen. Ebenfalls ist eine psychosoziale und palliative Betreuung zu gewährleisten. Dazu wird nach Ansicht des Motionärs eine Harmonisierung der Krebsfrüherkennung, ein national harmonisiertes Krebsregister, der rechtsgleiche Zugang zu wirksamen Therapien sowie eine optimierte Zusammenarbeit der Fachinstanzen benötigt. Der Bundesrat beantragte am 07. September 2011 Annahme der Motion in den Punkten Harmonisierung der Krebsfrüherkennung, Schaffung eines nationalen Krebsregisters sowie Chancengleichheit im Zugang zu Palliative Care. In den übrigen Punkten beantragte er die Ablehnung der Motion, da sie kantonale Kompetenzen betreffen. Die Motion wurde am 29. September 2011 vom Ständerat und am 12. Dezember 2011 vom Nationalrat ohne Gegenstimme in allen Punkten an den Bundesrat überwiesen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Der vorliegende Gesetzesvorentwurf regelt in Übereinstimmung mit dem Auftrag des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 (vgl. Ziff. 1.7) und gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV86 die Registrierung und Auswertung von Daten zu Krebserkrankungen (Bst. a) sowie die Förderung der Registrierung und Auswertung von Daten zu anderen stark verbreiteten oder bösartigen nicht übertragbaren Krankheiten (Bst. b).

Das Hauptaugenmerk des vorliegenden Vorentwurfs liegt auf der Registrierung von Daten zu Krebserkrankungen, deren Bearbeitung für die Zwecke des Gesetzes detailliert und abschliessend geregelt wird. Aufgrund ihrer Häufigkeit im Auftreten und des meist schweren Verlaufs zählen Krebserkrankungen zu den stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten. Als Krebserkrankungen im Sinnes dieses Gesetzes gelten anomale Neubildungen von Körpergeweben oder Blut sowie deren Vorstufen und Frühstadien gemäss der von der WHO erlassenen internationalen Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie «International Statistical Classification of Diseases for Oncology» (ICD-O).

Aus den in Ziffer 2.1 aufgeführten Gründen wird auf eine abschliessende Regelung der Registrierung anderer stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten verzichtet. Hier beschränkt sich der Gesetzesvorentwurf auf Massnahmen, welche die Registrierung dieser Krankheiten fördern sollen (Art. 23 und 24). Als stark verbreitet gelten Krankheiten, die in ihrem Auftreten nicht örtlich oder regional beschränkt sind, sondern in einer minimalen Dichte über das gesamte Land verteilt auftreten. Typische Beispiele für weitere stark verbreitete Krankheiten sind Stoffwechselstörungen wie Diabetes, Herz- Kreislauferkrankungen aber auch psychische Erkran-

86 SR 101