Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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kungen wie Depressionen oder Suchterkrankungen. Unter die bösartigen Krankheiten fallen Krankheiten, die das Leben bedrohen oder erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit nach sich ziehen. Dazu zählen insbesondere Krankheiten, deren Verlauf zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der individuellen Lebensqualität sowie der Arbeitsfähigkeit führt, wie z.B. rheumatische Erkrankungen, Depressionen oder Schizophrenien.

Vom vorliegenden Vorentwurf nicht erfasst wird die Registrierung und Auswertung von Daten zu übertragbaren Krankheiten, da deren Bearbeitung bereits durch das Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197087 geregelt wird.

Art. 2 Zweck

Der Zweckartikel des vorliegenden Gesetzesvorentwurfs knüpft am Verfassungsartikel über den Schutz der Gesundheit (Art. 118 BV)88 an und konkretisiert diesen. Er nimmt das Ziel des Verfassungsartikels auf und bestimmt, dass das vorliegende Gesetz der Bereitstellung von Datengrundlagen zur gesundheitspolitischen Entscheidfindung und der Bekämpfung von Krebserkrankungen und anderen stark verbreiteten oder bösartigen nicht übertragbaren Krankheiten dient. Stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten wie Krebserkrankungen und Herz-Kreislauferkrankungen machen über 50 Prozent der verlorenen potenziellen Lebensjahre aus. Doch insbesondere im Bereich der Krebserkrankungen, welche in jedem Alter und unabhängig vom Umfeld auftreten, sind viele Fragen zu den Erkrankungen und ihren Ursachen ungeklärt. Für deren Beantwortung unabdingbar und somit grundlegend für die Bekämpfung dieser Krankheiten sowie die Planung und Steuerung der entsprechenden Versorgungsstrukturen sind verlässliche Daten zu Häufigkeiten, Risikofaktoren und Heilungschancen sowie die wissenschaftliche Analyse dieser Daten, welche sich nur mit Hilfe von Registern gewinnen lassen. In einer abschliessenden Aufzählung bezeichnet die vorliegende Bestimmung die Zwecke der Datenerfassung und -bearbeitung im Rahmen der Registrierung von Krebs und anderen Krankheiten:

Nach Buchstabe a soll die gesetzliche Regelung sicherstellen, dass die für eine flächendeckende Beobachtung (Monitoring) der zeitlichen Entwicklung der Krebserkrankungen und weiterer stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten in der Schweizer Bevölkerung notwendigen Daten möglichst vollzählig und vollständig erhoben werden können (vgl. Ziff. 2.3.1). Der Gesetzesvorentwurf soll zudem zur Erarbeitung, Umsetzung und Wirksamkeitsüberprüfung von Präventions- und Früherkennungsmassnahmen (Bst. b), zur Evaluation der Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität (Bst. c) sowie zur Unterstützung der Versorgungsplanung (Bst.

d) die Erhebung weiterer Daten ermöglichen.

Art. 3 Abgrenzung zur Forschung am Menschen

Im Verhältnis zum HFG89 ist der vorliegende Vorentwurf als lex specialis zu betrachten. Es ist deshalb Aufgabe des Gesetzgebers festzulegen, ob und wenn ja welche der Tätigkeiten, welche die kantonalen Krebsregister, das Schweizer Kinderkrebsregister und die nationale Krebsregistrierungstelle ausüben, als Forschung im

87 SR 818.101

88 SR 101

89 BBl 2011 7415