Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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Sinne des HFG einzustufen sind. Diese Frage wird in Artikel 3 geklärt: Die Tätigkeiten, welche die Krebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle gestützt auf die Artikel 8–22 ausüben, fallen nicht in den Geltungsbereich des HFG. Die Aktivitäten der Krebsregister und der nationalen Krebsregistrierungsstelle in diesen Bereichen werden durch den Vorentwurf abschliessend geregelt, so dass eine Bewilligung durch die zuständige Ethikkommission diesbezüglich nicht erforderlich ist. Für forschungsrelevante Aktivitäten, welche über die in den Artikeln 8–22 festgelegten Aufgaben hinausgehen, unterstehen die Krebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle hingegen den einschlägigen Bestimmungen des HFG (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 25 ff.). Dies gilt sowohl für die in Ziffer 2.3.1 erwähnte weitergehende Datenerhebung im Rahmen von Forschungsprojekten durch die Krebsregister oder die nationale Krebsregistrierungsstelle wie auch für die in den Artikeln 32–34 HFG genannten Einwilligungs- bzw. Widerspruchsrechte in Bezug auf die Weiterverwendung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken.

2. Abschnitt: Erhebung von Daten zu Krebserkrankungen

Art. 4 Erhebung der Mindestdaten

Zur Erreichung der angestrebten Vollzähligkeit und Vollständigkeit der zur bevölkerungsbezogenen Beobachtung von Krebserkrankungen notwendigen Mindestdaten (siehe Ziff. 2.3.1) sieht der Gesetzesvorentwurf eine Erhebungs- und Übermittlungspflicht für Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens vor. Demnach müssen dem zuständigen Krebsregister von allen Krebserkrankungen Daten zur Person, zur Diagnose und Behandlung sowie zur übermittelnden Stelle übermittelt werden, falls die Patientin oder der Patient einer Weitergabe der erhobenen Daten an das Krebsregister nicht widersprochen hat. Zur Erhebung verpflichtet sind Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens wie Radiologie- und Pathologieinstitute oder auch Alters- und Pflegeheime (Abs. 1).

Die zur erkrankten Person zu erhebenden und zu übermittelnden Angaben werden in den Buchstaben a bis h einzeln und abschliessend aufgeführt. Diese Personendaten umfassen Nach- und Vornamen (Bst. a), Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetz vom 20. Dezember 194690 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Versichertennummer, Bst. b), Wohnadresse (Bst. c), sowie das Geburtsdatum (Bst. d). Die namentliche, nicht-anonymisierte Übermittlung der Krebsdiagnosen ist notwendig, um die von den verschiedenen in die Diagnose und Behandlung einer Krebserkrankung involvierten Stellen, insbesondere Pathologie- und Radiologieinstitute sowie behandelnde Ärztinnen und Ärzten, übermittelten Daten zu ein und derselben Person in einem Krebsfall zusammenführen zu können. Zudem können so Mehrfachregistrierungen vermieden, sowie allfällige Zweittumoren bereits registrierten Personen zugeordnet werden. Um die aus Mehrfachregistrierungen oder nicht erkannten Zweittumoren resultierenden Verfälschungen der Krebsstatistiken zu vermeiden, sind alle bevölkerungsbezogenen Krebsregister auf die nicht-anonymisierte Meldung angewiesen. Die Erfassung dieser Personendaten

90 SR 831.10