Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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(Bst. i) sowie diagnostische Angaben zur Krebserkrankung (Bst. j). Als Grundlage der diagnostischen Untersuchung ist zu erheben, ob der Krebs mittels mikroskopischer Untersuchung (zytologischer oder histologischer Befund), klinischer Untersuchung (z.B. Röntgenbefund, Autopsie) oder aufgrund eines spezifischen Tumormarkers diagnostiziert wurde. Die diagnostischen Angaben zur Krebserkrankung umfassen Daten wie beispielsweise Angaben zur Lage des Tumors im Körper (Topographie und Seitigkeit), zum Aussehen des Tumors (Morphologie und Tumorgrösse), zum Verhalten des Tumors (Bösartigkeit) sowie zur Metastasierung.

In Bezug auf die Erstbehandlung (Bst. k) müssen das Datum des Behandlungsbeginns, die Art der Behandlung (radiologisch, chirurgisch, chemotherapeutisch, Hormonbehandlung), sowie die Institution (Klinik, Spital), in der die Behandlung durchgeführt wird, erhoben und übermittelt werden. Auch diese Angaben werden auf Gesetzesstufe nicht näher umschrieben, sondern in den Ausführungsbestimmungen präzisiert.

Um die mit dem Gesetzesvorentwurf bezweckte Unterstützung der Forschung über Krebserkrankungen zu ermöglichen, sollen die registrierten Patientinnen und Patienten für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt angefragt werden können (Art. 27). Die Weitergabe der Personalien zum Zweck der Kontaktierung erfordert die explizite Einwilligung der Patientinnen und Patienten. Diese Einwilligung ist vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Ärztin schriftlich einzuholen (Abs. 2) und als Teil der Mindestdaten an das zuständige Krebsregister zu übermitteln (Abs. 3).

Absatz 3 sieht weiter vor, dass die erhebungspflichtigen Personen und Institutionen zusammen mit erhobenen Daten die zu ihrer Identifikation erforderlichen Angaben dem zuständigen Krebsregister übermitteln, so dass sich die Krebsregister bei Rückfragen an die die erhebungspflichtigen Personen und Institutionen wenden können.

Absatz 4 hält fest, dass Patientinnen oder Patienten bzw. deren gesetzliche Vertretung über die Datenerhebung und die Krebsregistrierung informieren werden müssen (Art. 7). Ist die Patientin oder der Patient mit der Übermittlung seiner Daten an das zuständige Krebsregister nicht einverstanden, so macht er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt informiert die übrigen in die Diagnose und Behandlung involvierten medizinischen Fachpersonen bzw. Institutionen und übermittelt dem zuständigen Krebsregister den erteilten Widerspruch in anonymisierter Form gemäss Artikel 6 Absatz 2.

Die nähere Umschreibung der Mindestdaten erfolgt durch den Bundesrat. Dies ermöglicht den Einbezug von Expertinnen und Experten bei der Definition der zu erhebenden Daten und die Anhörung der betroffenen Kreise. Die Präzisierung der Mindestdaten im Ausführungsrechts erlaubt zudem eine rasche Anpassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder internationale Standards Der Bundesrat legt zudem fest, welche Personen oder Institutionen welche Angaben an das kantonale Krebsregister zu erheben und zu übermitteln haben.

Nach Absatz 5 Buchstabe a kann der Bundesrat festlegen, dass für bestimmte Krebserkrankungen keine Angaben erhoben und übermittelt werden müssen. So werden heute in der Schweiz z.B. keine Angaben zum weissen Hautkrebs erfasst, da dieser zwar sehr häufig ist, aber nur in den allerseltensten Fällen Metastasen bildet und gleichzeitig meist sehr einfach (operative Entfernung) behandelbar ist.