Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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rierungsstelle bearbeitet werden. Mit Buchstabe c wird sichergestellt, dass den Betroffenen auch die zum Schutz und zur Sicherheit der erhobenen Personendaten auf kantonaler und nationaler Ebene ergriffenen Massnahmen zu erläutern sind. Nach Buchstabe d sind die Patientinnen und Patienten darüber zu informieren, dass sie über das Recht verfügen, der Meldung von Mindestdaten nach Artikel 4 zu widersprechen. Die Betroffenen sind ebenfalls darüber aufzuklären, dass sie die Möglichkeit haben, in die allfällige Erhebung von Zusatzdaten im Rahmen krebsspezifischer Programme nach Artikel 5 bzw. in die Weitergabe ihrer Personalien für eine spätere Kontaktaufnahme zwecks Teilnahme an einem Forschungsprojekt einzuwilligen. Beide Einwilligungen sind jederzeit ohne Angabe von Gründen und unabhängig voneinander beim zuständigen Krebsregister widerrufbar (Art. 6 Abs. 2).

3. Abschnitt: Kantonale Krebsregister

Die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister erfüllen im Bereich der Krebsregistrierung sehr ähnliche Aufgaben. Krebserkrankungen von erwachsenen Patientinnen und Patienten werden von den kantonalen Krebsregistern registriert. Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen werden hingegen vom Schweizer Kinderkrebsregister registriert und anschliessend an die jeweils zuständigen kantonalen Register weitergeleitet, damit auf kantonaler Ebene eine vollständige Registrierung aller Neuerkrankungen erfolgen kann. Heute registriert das SKKR die Krebserkrankungen all jener Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Diagnosestellung das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Gesetz wird auf die ausdrückliche Nennung einer bestimmten Altersgrenze jedoch verzichtet, damit diesbezüglich je nach internationalen Entwicklungen eine gewisse Flexibilität erhalten bleibt.

Art. 8 Zuständigkeitsprüfung

Nach Absatz 1 prüfen die kantonalen Krebsregister bei Eintreffen von Mindest- oder Zusatzdaten nach den Artikeln 4 und 5 zunächst, ob sie für die Registrierung zuständig sind. Zuständig ist jeweils dasjenige Krebsregister, in dessen Einzugsbereich die Patientin bzw. der Patient zum Zeitpunkt der Diagnosestellung wohnhaft ist. Der für die Registrierung massgebende Wohnort ist der zivilrechtliche Wohnsitz, welcher vom Aufenthaltsort abweichen kann (z.B. bei Wochenaufenthalt). Diese Zuständigkeit ändert sich auch dann nicht, wenn zu einer registrierten Krebserkrankung zu einem späteren Zeitpunkt, also nach der Registrierung der Mindestdaten, noch weitere Daten übermittelt werden und die betreffende Patientin bzw. der betreffende Patient zwischenzeitlich in einem anderen Kanton wohnhaft ist. Von der Eröffnung bis zum Abschluss eines Falls, der mit der Registrierung des Todesdatums und der Todesursachen der erkrankten Person erfolgt, bleibt das gleiche Krebsregister zuständig. Erkrankt eine Person nun zu einem späteren Zeitpunkt erneut an Krebs und hat zwischen ihrer Erst- und Zweiterkrankung den Wohnort bzw. den Wohnkanton gewechselt, so eröffnet das Krebsregister, in dessen Einzugsbereich die betreffende Person zum Zeitpunkt der Diagnosestellung der Zweiterkrankung wohnhaft ist, einen neuen Fall und ist für die Registrierung allfälliger Daten zu diesem Fall zuständig bis zu dessen Abschluss. Eine Zusammenführung der Daten mehrerer von-