Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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bungspflichtigen Personen und Institutionen zur Verfügung gestellt (siehe Art. 19 Abs. 1).
Art. 6 Widerspruch und Widerruf
Nach Absatz 1 Buchstabe a kann die Patientin oder der Patient der Übermittlung der Mindestdaten nach Artikel 4 Absatz 1 jederzeit widersprechen. Es ist denkbar, dass im Moment der Diagnose die Frage, ob man mit der Bearbeitung von Daten im Rahmen der Krebsregistrierung einverstanden ist, nicht im Vordergrund steht. Deshalb soll die Patientin oder der Patient der Übermittlung der Daten auch zu einem späteren Zeitpunkt als bei deren Erhebung noch widersprechen können.
Absatz 1 Buchstabe b sieht vor, dass die Patientin oder der Patient auch die Einwilligung in die Übermittlung der Zusatzdaten nach Artikel 5 Absatz 3 oder in die Weiterleitung seiner Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 2 jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Die Widerruflichkeit der Einwilligung ergibt sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 13 Absatz 2 BV93, das das Recht der oder des Einzelnen gewährleistet, über die Bearbeitung ihrer oder seiner Personendaten grundsätzlich selber zu bestimmen. Mit dem Erteilen der Einwilligung geht kein Verzicht auf dieses Recht einher; vielmehr behält die betroffene Person das Bestimmungsrecht über die Bearbeitung der Daten auch nach dem Erteilen der Einwilligung. Erkennt sie erst nach erteilter Einwilligung die Tragweite der Bearbeitung ihrer Daten, dann gebietet der Schutz des Persönlichkeitsrechts, dass sie ihre Entscheidung korrigieren kann. Das bedeutet, dass eine einmal erteilte Einwilligung widerruflich sein muss.
Ein Widerspruch oder Widerruf schliesst jegliche Weiterbearbeitung der erhobenen Daten grundsätzlich aus. Bereits gespeicherte Daten sind deshalb zu löschen beziehungsweise zu anonymisieren (vgl. Art. 13 und 17).
Der Patient wird einen allfälligen Widerspruch seiner behandelnden Ärztin oder seinem behandelnden Arzt gegenüber erklären. Die Ärztin oder der Arzt soll dem Krebsregister einen Widerspruch in anonymisierter Form und ohne Angaben zur Krebserkrankung übermitteln. Das zuständige Krebsregister erhält somit nur die Angabe, dass eine Person mit der Bearbeitung ihrer Daten im Rahmen der Krebsregistrierung nicht einverstanden ist, verfügt aber weder über Angaben zur Identifikation dieser Person, noch über deren Erkrankung. Die nationale Krebsregistrierungsstelle führt über die erfolgten Widersprüche eine nationale Statistik (vgl. Art. 14 Abs. 4).
Art. 7 Information der Patientinnen und Patienten
Patientinnen oder Patienten, bei welchen eine Krebserkrankung diagnostiziert wird, bzw. ihre gesetzliche Vertretung sind nach Absatz 1 darüber zu informieren, dass Angaben, die ihre Person sowie ihre Krebserkrankung betreffen, an das zuständige Krebsregister übermittelt werden. Buchstabe a hält fest, dass die Patientinnen oder Patienten in verständlicher Form darüber zu informieren sind, welche Daten an das Krebsregister übermittelt werden. Wie in Buchstabe b festgelegt, sind die Patientinnen und Patienten darüber aufzuklären, auf welche Art, zu welchem Zweck und in welchem Umfang ihre Daten durch die Krebsregister und die nationale Krebsregist-
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