Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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einander unabhängiger Krebserkrankungen im Verlauf des Lebens ein und derselben Person erfolgt erst auf nationaler Ebene.
Die kantonalen Krebsregister gleichen die personenbezogenen Daten (Absatz 1 Bst. a bis d) mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ab. Durch die Überprüfung der Wohnadresse wird geklärt, ob dasjenige kantonale Krebsregister, welches die Daten zu einer Krebserkrankung erhalten hat, tatsächlich für deren Registrierung zuständig ist. Überdies lassen sich auf diese Weise Eingabefehler bereinigen und fehlende Angaben ergänzen.
Absatz 2 hält fest, dass ein Krebsregister, welches Daten zu einer Krebserkrankung einer Patientin bzw. eines Patienten erhält, für deren Registrierung es nicht zuständig ist, die eingegangenen Daten in ihrer Originalform an das zuständige Krebsregister weiterleitet und selbst eventuell bereits gespeicherte Daten zu diesem Fall löscht.
Art. 9 Registrierung
Nach Absatz 1 Buchstabe a registrieren die Krebsregister in ihren Datenbanken für jede Krebserkrankung die Mindestdaten nach Artikel 4 und – wenn vorhanden – auch die Zusatzdaten nach Artikel 5 gemäss den Vorgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle (Art. 18 Abs. 3). Dabei werden die Einträge mit der amtlichen Gemeindenummer des Bundesamts für Statistik ergänzt, welche sich aus der Wohnadresse der Krebspatientin oder des Krebspatienten ableitet (Bst. b). Damit kann die Wohnregion als wichtiges Merkmal des Krebsmonitorings auch der nationalen Krebsregistrierungsstelle bekannt gegeben werden, ohne dass die genaue Wohnadresse weitergeleitet werden muss (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 1). Dies ermöglicht beispielsweise die Aufschlüsselung je nach Wohnregion bei der Berechnung des Auftretens neuer Krebsfälle in der Bevölkerung (Krebsinzidenz), um eine allfällige Häufung von Krebsfällen in bestimmten Gemeinden oder Regionen aufzuzeigen.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe c ist ebenfalls zu registrieren, ob eine schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten nach Artikel 4 Absatz 2 vorliegt, welche besagt, dass sie oder er mit der Weitergabe der Kontaktdaten für eine allfällige Kontaktierung im Rahmen von Forschungsprojekten nach Artikel 27 einverstanden ist.
Nach Absatz 1 Buchstaben d und e wird der Datensatz nach dem Tod der Patientin oder des Patienten mit dem Todesdatum und den Todesursachen ergänzt. Für die Krebsregistrierung ist die Kenntnis des Todesdatums essenziell, da diese Angabe für die Berechnung der Überlebenszeit nach Bekanntwerden einer Krebserkrankung einer Patientin oder eines Patienten notwendig ist. Zudem ist das Todesdatum unbedingt erforderlich, um einem Krebsfall im Rahmen des nach Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Abgleichs mit den Daten der Todesursachenstatistik des BFS die Todesursachen korrekt zuordnen zu können. Dabei ist es insbesondere von Bedeutung, ob die Krebserkrankung selbst oder eine andere Ursache zum Tod geführt hat.
Nach Absatz 2 weisen die kantonalen Krebsregister jeder registrierten Krebserkrankung eine Fallnummer zu. Diese Fallnummer ist erforderlich, damit die nationale Krebsregistrierungsstelle, welche nicht über Namen und Vornamen der registrierten Patientinnen und Patienten verfügt, den kantonalen Krebsregistern (wie auch dem Schweizer Kinderkrebsregister) im Rahmen der Qualitätsüberprüfung der Datenregistrierung nach Artikel 18 Absatz 1 Rückfragen stellen kann.