Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Wie in Absatz 3 ausgeführt, sind die kantonalen Krebsregister wie auch das Schweizer Kinderkrebsregister für die Kodierung der Daten zuständig. Darunter wird die systematische Beschreibung des Tumors verstanden: die Lage des Tumors im Körper (Lokalisation), des Aussehens der Tumorzellen in der histologischen oder zytologischen Untersuchung (Morphologie) sowie das Verhalten des Tumors (z.B. gut- oder bösartig). Um die angestrebte Harmonisierung der Krebsregistrierung zu erreichen, hat die Kodierung der Daten nach den Vorgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle und der ICD-O bzw. der «International Classification of Childhood Cancer» (ICCC) zu erfolgen (Art. 18 Abs. 3).
Absatz 4 stellt sicher, dass die Krebsregister die personenidentifizierenden Daten (Vor- und Nachname, Versichertennummer und Wohnadresse) zur Wahrung eines höchstmöglichen Datenschutzes von den übrigen Daten getrennt bearbeiten. Das bedeutet, dass die Krebsregister über eine Datenbank mit personenbezogenen und eine mit krankheitsbezogenen Daten verfügen, welche vollständig voneinander getrennt sind. Die Ergänzung und Aktualisierung der Daten eines Krebsfalls erfolgt über die vom Krebsregister vergebene Fallnummer, nicht aber über Namen, Vornamen und Wohnort einer erkrankten Person.
Art. 10 Ergänzung und Aktualisierung von Daten
Gemäss Absatz 1 überprüft das für die Registrierung zuständige Krebsregister, ob die übermittelten Daten plausibel und vollständig sind und ergänzt fehlende oder fragliche Daten durch Nachfragen bei den Personen und Institutionen, welche diese Daten erhoben haben.
Absatz 2 Buchstabe a präzisiert, dass zu diesem Zweck Vorname, Nachname, Versichertennummer, Wohnadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zivilstand und Staatsangehörigkeit über einen Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister überprüft und ggf. ergänzt und insbesondere die Angaben zu Wohnort, Zivilstand und Staatsangehörigkeit bei Bedarf aktualisiert werden.
Buchstabe b schafft die gesetzliche Grundlage für den zur Ergänzung des Krebsfalls mit dem Todesdatum notwendigen Abgleich der Krebsregisterdaten mit denjenigen der Personenstandsregister nach Artikel 39 des ZGB94 oder der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister.
Nach Buchstabe c führen die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister zur Ergänzung der von ihnen registrierten Datensätze mit den Todesursachen einen Abgleich mit den Daten der Todesursachenstatistik des BFS durch.
Gemäss Absatz 3 werden die Abgleiche nach Absatz 2 Buchstabe c ermöglicht, indem das BFS den Krebsregistern die Daten der Todesursachenstatistik über ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich macht (vgl. Erläuterungen zu Art. 9 Bst. d und e). Der Bundesrat legt die aus der Todesursachenstatistik hervorgehenden Variablen fest, welche die Krebsregister zu erfassen haben. Mit der Vervollständigung des registrierten Datensatzes durch Daten aus der Todesursachenstatistik kommt die Registrierung des entsprechenden Krebsfalls zum Abschluss.
94 SR 210