Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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Nach Absatz 3 Buchstabe a sorgt die nationale Krebsregistrierungsstelle für die Aufbereitung der von den kantonalen Registern erhaltenen Daten für die nationale Krebsstatistik, welche sie gemeinsam mit dem BFS erarbeitet.95 Nach Buchstabe b bereitet sie weiter die Daten für die Auswertungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung auf. Die nationale Krebsregistrierungsstelle ist zudem für die Datenaufbereitung für weitere eigene Auswertungen in den Bereichen Forschung, Planung und Statistik zuständig (Bst. c), welche sie in wissenschaftlichen Publikationen veröffentlichen kann. Als weitere Auswertungen sind auch Spezialauswertungen im Auftrag der Kantone oder Dritter denkbar.
Nach Artikel 6 kann die Patientin oder der Patient der Übermittlung der Mindestdaten jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Erfolgt ein Widerspruch, sind bereits gespeicherte Daten zu anonymisieren (vgl. Art. 13 und 17). Die nationale Krebsregistrierungsstelle soll aber die Zahl der Patientinnen und Patienten, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, in einer nationalen Statistik erfassen (Abs. 4).
Art. 15 Weiterleitung von Daten
Nach Absatz 1 leitet die nationale Krebsregistrierungsstelle die für die nationale Krebsstatistik aufbereiteten Daten mit der verschlüsselten Versichertennummer regelmässig an die Vertrauensstelle weiter. Die Vertrauensstelle entschlüsselt die Versichertennummer und leitet sie zusammen mit den aufbereiteten Daten an das BFS weiter. Das BFS ist berechtigt, solche Daten zusammen mit der Versichertennummer zu erhalten, um mit Hilfe dieses Identifikators verschiedene Datensätze nach Massgabe von Artikel 14a BStatG96 zu verknüpfen.
Wie Absatz 2 präzisiert, können auch andere Verwaltungsstellen des Bundes (wie beispielsweise das BAG oder das Gesundheitsobservatorium, Obsan) oder der Kantone aufbereitete Daten für Forschung, Planung und Statistik bei der nationalen Krebsregistrierungsstelle erfragen. Die weitergeleiteten Datensätze dürfen die verschlüsselte Versichertennummer nicht enthalten und sind ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken zu verwenden. Die Daten bearbeitenden Verwaltungsstellen müssen die erhaltenen Datensätze anonymisieren bzw. vernichten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt (Bst. a). Zudem ist es ihnen nicht gestattet, die erhaltenen Daten an Dritte weiterzuleiten (Bst. b). Gemäss Buchstabe c dürfen in den Veröffentlichungen der Auswertungen weder Rückschlüsse auf Patientinnen und Patienten noch auf diejenigen Personen und Institutionen möglich sein, welche die entsprechenden Daten an die Krebsregister übermittelt haben.
Nach Absatz 3 kann die nationale Krebsregistrierungsstelle auch aufbereitete Daten in anonymisierter Form an internationale Organisationen weiterleiten, wie z.B. an die Krebsforschungsstelle Iarc der WHO, welche die internationalen Erhebungen und Auswertungen koordiniert. Nach Absatz 5 obliegt es dem Bundesrat festzulegen, auf welche Weise, wann und wie häufig die nationale Krebsregistrierungsstelle die Daten nach den Absätzen 1-4 an die Vertrauensstelle, das BAG, andere Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone sowie internationale Organisationen weiterleitet.
95 www.nicer.org/Editor/files/Krebs_in_der_Schweiz_d.pdf.
96 SR 431.01