Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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in 5 Continents101 und die damit verbundene Übermittlung von Schweizer Daten an die verantwortlichen Stellen. Zudem arbeitet die Stiftung Nicer eng mit internationalen Organisationen wie Iarc, IACR und ENCR zusammen und engagiert sich in regionalen Netzwerken wie der «Group for Epidemiology and Cancer Registry in Latin Language Countries» (GRELL), ANCR und dem Krebsregisterverbund Deutschland, Österreich, Schweiz. Des Weiteren arbeitet die Schweiz bilateral mit verschiedenen Krebsregistern, beispielsweise in Finnland, Dänemark, den Niederlanden, Deutschland und Österreich zusammen.
5. Abschnitt: Schweizer Kinderkrebsregister
Art.22
Daten zu Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen sind an das Schweizer Kinderkrebsregister zu übermitteln. Nach Absatz 1 erfüllt das Schweizer Kinderkrebsregister bei Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Entgegennahme, Prüfung und Registrierung der übermittelten Daten nach den Artikeln 4 und 5 dieselben Aufgaben wie die kantonalen Krebsregister (s. Erläuterungen zu den Artikeln 8 und 9). Dasselbe gilt auch für die Ergänzung und Aktualisierung der Mindestdaten (s. Erläuterungen zu Artikel 10) sowie das Vorgehen zur Erfassung nicht übermittelter Krebsfälle nach Artikel 11 und die Vernichtung und Anonymisierung der erhaltenen Daten nach Artikel 13 (s. Erläuterungen zu Art. 11 und 13). Zudem nimmt das Schweizer Kinderkrebsregister bei Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen bezüglich der Aufbereitung, und Auswertung der Daten die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle nach Artikel 14 Absatz 3 sowie Artikel 16 Absatz 2 wahr (s. Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 2). Es ist sinnvoll, dass das Schweizer Kinderkrebsregister die Auswertungen der Daten selber vornimmt, da hierfür spezifische Fachkenntnisse erforderlich sind (s. Ziffer 2.3.4 zum Schweizer Kinderkrebsregister). Ebenso ist es für die Unterstützung des BFS bei der Erarbeitung der nationalen Krebsstatistik zu den Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen zuständig sowie für die Veröffentlichung der wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen nach Artikel 16 Absatz 3 (s. Erläuterungen zu Art. 16).
Absatz 2 legt fest, dass das Schweizer Kinderkrebsregister die nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 registrierten Daten regelmässig an das je nach Wohnort der Patientin oder des Patienten zuständige kantonale Krebsregister weiterleitet. Vorgängig werden die vom Schweizer Kinderkrebsregister gesammelten Daten von Mitarbeitenden des Schweizer Kinderkrebsregisters von ICCC auf ICD-O umkodiert. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die kantonalen Krebsregister über die Daten aller erfassten Krebsneuerkrankungen ihres Einzugsgebiets verfügen, unabhängig vom Alter der Betroffenen bei Diagnosestellung, und diese bei Bedarf gesamthaft auswerten können.
101 Internationale Studie zur Häufigkeit von Krebsneuerkrankungen (Krebsinzidenz). Die jüngste Ausgabe von «Cancer Incidence in Five Continents» (CI5 Vol IX) enthält Daten aus 255 Krebsregistern in 60 Ländern. Mehr Informationen unter: http://ci5.iarc.fr.