Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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nicht zu unterschätzen. Bei der Implementierung würden Lösungen nötig sein, um diesen Aufwand abgelten zu können, da andernfalls mit Meldelücken zu rechnen sei.
Die IG eHealth sieht Parallelen zwischen dem Führen eines Krebsregisters und dem Führen von medizinischen Daten in einem elektronischen Patientendossier und ist erstaunt, dass die im ePatientendossier-Gesetz vorgesehene Lösung zum Schutz der Patientinnen und Patienten im Krebsregistrierungsgesetz nicht erwähnt wird. Nach Ansicht der IG eHealth solle das Krebsregistrierungsgesetz auf den Vorgaben des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) aufbauen.
Die Interpharma spricht sich dafür aus, die Gesetzesvorlage zu überarbeiten und das Krebsregistrierungsgesetz zu einem umfassenden Krankheitsregistergesetz zu erweitern. Leitlinie für den Gesetzestext müsse sein, dass die zu schaffenden Krankheitsregister qualitativ gute Daten als Entscheidgrundlage für gesundheitspolitische Massnahmen liefern könnten.
4.1.5 Ablehnung
Die CVP lehnt den Gesetzesvorentwurf ab. Sie hält fest, dass Patientendaten besonders sensible Daten seien und warnt vor der grossen Missbrauchsgefahr. Sie weist auf das Interesse von Versicherungen oder anderen Unternehmen hin, bei Kunden- oder Personalentscheidungen Kandidaten erst einmal auf „Herz und Nieren“ zu prüfen und lehnt angesichts der grossen Gefahr des Datenmissbrauchs die zentrale Erfassung von Krebserkrankungen ab.
4.1.6 Verzicht auf eine Stellungnahme
Der SAV, der SNF und der SSV verzichten explizit auf eine Stellungnahme.
4.2 Zentrale Punkte der Vorlage
4.2.1 Geltungsbereich
Im Vernehmlassungsverfahren wurden bezüglich des Geltungsbereichs insbesondere zwei Themen diskutiert, zum einen die Registrierung anderer nicht übertragbarer Krankheiten als Krebs, die stark verbreitet oder bösartig sind, und zum anderen eine eventuelle Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes auf die Führung von Qualitätsregistern.
Förderung der Registrierung anderer Krankheiten
5 Kantone4, die GDK, die GELIKO, das HealthSem, die IGSK, die KAV, das kf, B. Rindlisbacher,
die SAMW, die SCTO, die SDG, die SDS, die SGED, die SHS, die SPS und die SwissDiab begrüssen die vorgesehene Förderung weiterer Register zur Registrierung von anderen nicht übertragbaren Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind.
Die KAV hat zwar Verständnis für diejenigen, die eine Ausweitung der gesetzlichen Regelung auch auf weitere Krankheiten wünschen, ermuntert den Bund jedoch, die vorgesehene Regelung beizubehalten, da ansonsten eine zeitlich nicht absehbare Verzögerung oder gar eine Blockierung des Gesetzgebungsprojekts befürchtet werde.
Die EVP, FDP, CardioVasc, pharmaSuisse, PH-CH, der SBK, die SGK und SHS bedauern es, dass
andere nicht übertragbare Krankheiten als Krebs, die stark verbreitet oder bösartig sind, nur am Ran-
4 AG, BE, BL, GE, GL