Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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Die IGSK erachtet es als absolut notwendig, dass sich der Bund auch für eine gesicherte Registrierung von seltenen Krankheiten einsetzt. Eine einheitliche Kodierung und Registrierung der seltenen Krankheiten werde auch im Postulat von Nationalrätin Ruth Humbel5 gefordert.
Die Kantone AI, AR, SH und ZH und santésuisse lehnen die Ausweitung des Gegenstands auf andere Krankheiten ausser Krebs ab. Die Kantone AI und AR befinden, der administrative Mehraufwand für die Erfassung der Daten sei nicht abschätzbar. Der Kanton AR fordert, das KRG ausschliesslich auf Krebserkrankungen zu beschränken. Die gewählte Formulierung berge für die Kantone ein finanzielles Risiko, da sie für die Registerkosten aufzukommen hätten. Die Kantone SH und ZH beantragen, die Förderung der Registrierung anderer Krankheiten in einem separaten Erlass zu regeln oder eine ausführliche Regelung im vorliegenden Gesetz vorzunehmen und dessen Titel zu erweitern. Der Kanton ZH präzisiert, es sei aufgrund des Titels des Gesetzes nicht nachvollziehbar, dass mit der Vorlage nicht nur die Registrierung und Auswertung von Daten zu Krebserkrankungen, sondern auch die Förderung der Registrierung und Auswertung von Daten zu anderen nicht übertragbaren, stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten geregelt werde.
Gemäss santésuisse kann dem Bundesrat im Rahmen dieses Gesetzes nicht einfach eine uneingeschränkte Kompetenz gewährt werden, um die Krebsregister um weitere Krankheiten zu erweitern. Sei dies der politische Wille, so werde ein anderes Gesetz mit einem anderen Namen benötigt.
Qualitätsregister
Die SFSM und die SGMO sind der Ansicht, dass es die Möglichkeit geben müsse, die Daten des Mindestdatensatzes als Sachdaten aufbereitet und mit dem Leistungserbringer erkennbar an Qualitätsregister der Fachgesellschaften weiterzuleiten. Der Leistungserbringer müsse wie der Patient ein Widerspruchsrecht haben (entsprechende Änderungsvorschläge s. jeweilige Artikel).
Laut dem KR-TG verfügen die kantonalen Krebsregister durch ihre Nähe und dem aufgebauten Vertrauen zum Melder sowie durch die erfassten qualitativ hochwertigen Daten bereits über die Voraussetzungen, um Qualitätsberichte für die Meldenden zu erstellen. Durch diese könnten die Meldenden ein objektives Bild über ihre Leistungen (z.B. Kodierungen, Therapieerfolge) erhalten, für eine Zertifizierung erforderliche Nachweise erbringen und Schritte zur Optimierung der Diagnose, der Therapie oder des Verlaufs einleiten. Qualitätssicherung in Form von Qualitätsberichten und -konferenzen sowie die Mitbeteiligung an der Erarbeitung von Leitlinien durch das kantonale / regionale Krebsregister seien sehr wichtige Aufgaben, die mit allen möglichen Mitteln im Gesetz unterstützt werden sollten. Diese zentrale Aufgabe müsse auf kantonaler bzw. regionaler Ebene verankert sein.
Die FDP weist darauf hin, dass die Fachgesellschaften gemäss Artikel 22 Buchstabe a KVG verpflichtet seien, Qualitätsindikatoren zu erheben, um die Behandlungsqualität zu erfassen. Solche Qualitätsdaten wären für eine verlässliche Überprüfung der Einhaltung der WZW6-Kriterien eigentlich unerlässlich. Mit dem Krebsregistrierungsgesetz solle die rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit Fachgesellschaften Zugriff auf gewisse anonymisierte Sachdaten nehmen könnten. Zusätzlich zu diesen anonymisierten Daten sollten die Fachgesellschaften die beteiligten Leistungserbringer miterfassen. Dies erlaube die verlässliche Erhebung von wissenschaftlich relevanten Qualitätsdaten für die Versorgungsforschung über die ganze Behandlungsdauer hinweg. Die FDP fordert die Verankerung von Qualitätsregistern der Fachgesellschaften im KRG.
5 Postulat Humbel 10.4055 «Nationale Strategie zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation von Menschen mit seltenen Krankheiten» vom 16. Dezember 2010 6 WZW: Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit