Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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de berücksichtigt werden. Die FDP hätte eine Rahmengesetzgebung für medizinische Register - unabhängig einer bestimmten Krankheit - begrüsst. Die EVP ist der Ansicht, dass die Schweizer Gesundheitspolitik alle gefährlichen Krankheiten mit hoher Sterblichkeit gleich behandeln müsse. PH-CH fordert, dass der Bundesrat den Aufbau von Registern zur Registrierung von anderen Krankheiten veranlassen und fördern können solle. Die Einbettung dieser Register in die bestehenden Strukturen der Gesundheits- und Forschungspolitik sowie Fragen des Datenschutzes oder der Finanzierung sollten dabei auch im Gesetz analog zu den Krebsregistern umrissen werden. PH-CH wie auch die SULM beantragen die Aufstellung von Grundsätzen, die für alle Register gültig und anwendbar sind. Die SGK fordert, dass der Gesetzesvorentwurf insofern abgeändert werde, dass keine weitgehende Fokussierung auf Krebserkrankungen bestehe, sondern die anderen wichtigen nicht übertragbaren Krankheitsgruppen, insbesondere die Herz-Kreislaufkrankheiten und Diabetes ebenfalls erfasst würden. Die SHS erachtet die Verankerung zentraler Grundlagen der Diagnoseregistrierung als sehr wichtig und beantragt wie auch CardioVasc zu prüfen, ob nicht weitere Bestimmungen so formuliert werden könnten, dass sie auch auf andere nichtübertragbare Krankheiten angewendet werden könnten. Zumindest der Titel des Gesetzes solle offener formuliert werden. Für die GELIKO erscheint es sinnvoll, in einem ersten Schritt eine Verbesserung der Registrierung von Krebserkrankungen anzugehen. Das allein genüge jedoch nicht. Gestützt auf die Erfahrung aus der Implementierung einer nationalen Krebsregistrierung in der Schweiz sowie best practice Erkenntnissen auf internationaler Ebene solle gemäss GELIKO möglichst bald auch die Registrierung und Auswertung von Daten zu anderen nichtübertragbaren Krankheiten angegangen werden. Dies sei notabene in Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzesentwurfes explizit vorgezeichnet.
Die Interpharma spricht sich dafür aus, dass das neue Gesetz als Krankheitsregistergesetz aufgesetzt werde und dem Bund die Aufgabe übertragen werde, Register für die aus Public Health Sicht wichtigen Krankheiten wie Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Demenz und Krebserkrankungen sowie auch für seltene Krankheiten zu etablieren. Der FASMED erachtet es als verpasste Chance, dass sich das neue Gesetz fast ausschliesslich auf die Krebsregistrierung bezieht. Der FASMED befindet ausserdem die Vereinfachung der Datenschutzvorschriften und die gesetzliche Pflicht zur Übernahme der Registerkosten durch die Krankenversicherer im Rahmen der Qualitätssicherung gemäss Art. 58 KVG als eine wirkungsvollere Förderung von Registern. Ähnlich ist auch die FMH der Ansicht, dass es auch bei anderen Registern zu weit verbreiteten oder bösartigen Krankheiten das Ziel sein müsse, durch einheitliche Rahmenbedingungen die Arbeit der Register unter Sicherstellung des Datenschutzes zu erleichtern, und nicht nur einige bestehende Register finanziell zu fördern. Es solle insbesondere aus gesundheitsbezogenen Herausforderungen der Zukunft abgeleitet werden, für welche Erkrankungen flächendeckende Vollerhebungen von Bedeutung seien und der Aufbau entsprechender Register gefördert werden.
Gemäss HÄ CH hat die Registrierung anderer chronischer Krankheiten nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Primär solle auf Routinedaten abgestellt werden, die ohne weiteren Aufwand verfügbar seien. Für den Hausarzt als Generalisten sei der Gesamtaufwand entscheidend, da er voraussichtlich an mehreren Registern beteiligt sei. Erhebung und Übermittlung wären nie ohne Zusatzaufwand und somit auch finanziellen Aufwand zu bewältigen.
Der HÄ CH bemerkt, dass Register auch bei seltenen Krankheiten eine zentrale Voraussetzung seien, damit überhaupt Erkenntnisse über typische Verläufe und geeignete Therapien gewonnen werden könnten. Der HÄ CH fordert, dass die Teilnahme am Register als Erfüllung von Artikel 22 Buchstabe a KVG akzeptiert werden soll, damit die Qualitätsaktivitäten im Alltag zu bewältigen seien. Der Abnahme der Zahl der Hausärzte in den nächsten Jahren mit einer entsprechenden Zunahme der Arbeitsbelastung sei Rechnung zu tragen.