Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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tone gewisse Zusatzvariablen sammeln und auswerten möchten). Gemäss den genannten Vernehmlassungsteilnehmenden seien diesbezügliche Regelungen zu treffen.
Die Kantone GR, SH und ZH erstaunt die Tatsache, dass den Kantonen im vorliegenden Gesetzesentwurf lediglich organisatorische und finanzielle Pflichten, hingegen keinerlei Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, weder bei Fragen der Datenerhebung (z.B. bezüglich Umfang, Inhalt und Detaillierungsgrad der Mindest- und Zusatzdaten) noch bei Fragen der Datenauswertung. Dies erstaune umso mehr, als dass die Kantone aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung auf evidenzbasierte Daten zu Krebserkrankungen angewiesen seien und der Umfang der Datenbearbeitung mit direkten finanziellen Konsequenzen zulasten der Kantone verbunden sei.
Gemäss der FMH werden die kantonalen Krebsregister so zu Sammel- und Kodierstellen degradiert.
Sollte am Konzept kantonaler Krebsregister festgehalten werden, müsse ein Mitspracherecht der Kantone in Bezug auf die Festlegung der zu erhebenden Daten (insbesondere Inhalt und Detaillierungsgrad allfälliger Zusatzdaten) sowie bei Fragen der Datenauswertung auf Gesetzesstufe verbindlich festgelegt werden. Gemäss dem Kanton ZH führe jede Erhebung von Zusatzdaten zu einer erheblichen Ausweitung des Aufwandes der kantonalen Krebsregister, für deren Kosten die Kantone aufzukommen hätten. Es könne nicht sein, dass der Bundesrat ohne Zustimmung der Kantone kostentreibende Zusatzerhebungen anordnen kann, insbesondere im Zusammenhang mit Aufgaben des Bundes (z.B. Überwachung der Behandlungsqualität).
Der Kanton ZH fordert zudem das Recht, bei der nationalen RegistrierungssteIle kantonsspezifische Auswertungen verlangen zu können. Im Weiteren sei den kantonalen Registern das Recht einzuräumen, die erfassten Daten der Wohnbevölkerung auch für die kantonale Gesundheitsstatistik und - berichterstattung zu verwenden.
Auch der Kanton TI ist der Meinung, dass den Kantonen garantiert werden solle, dass sie die Datenerhebung ausweiten können, um Fragen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu beantworten, die sich auf kantonaler oder regionaler Ebene stellen. Solche Daten dienten dem Monitoring und nicht zur Durchführung einer spezifischen Forschungsstudie.
Datenabgleich mit anderen Registern zur Vervollständigung des Mindestdatensatzes
Die KR-SGAIAR und KR-GRGL heben die Regelung des Zugangs zu den kommunalen und kantonalen Einwohnerregistern positiv hervor.
Das HealthSem, die SCTO, das SKKR, die SPOG und das SwissPed Net begrüssen ausdrücklich den vorgesehenen gesetzlich verankerten, erleichterten Zugang zu kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern, Personenstandsregistern, sowie zur Todesursachenstatistik. Sie fänden es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des Datenschutzes jedoch sinnvoller, den Krebsregistern auch Zugang zu dem im BFS (im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Volkszählungen) aufgebauten nationalen Einwohnerregisterdaten zu gewähren. Es sei sehr zeitaufwendig und teuer, jedes Einwohnerregister der 2596 Schweizer Gemeinden individuell zu kontaktieren. Dies werde im Moment durch viele Krebsregister so gehandhabt und sei ein kostentreibender Faktor. Auch liesse sich durch einen Zugang zu den nationalen Einwohnerregisterdaten der Datenschutz einfacher gewährleisten. Wenn jedes einzelne Kommunalregister kontaktiert werden müsse, sei es unvermeidlich, dass die beteiligten Gemeindeverwaltungen und Mitarbeiter einen Zusammenhang zur Krebserkrankung der betroffenen Person herstellen könnten.
Die SCTO, das SKKR, die SPOG und das SwissPed Net beantragen, dass auch und bevorzugt die nationalen Einwohnerregisterdaten oder das Personenstandsregister für Abgleich und Ergänzung der Basisdaten zuständig sein sollen und dass die damit verbundenen Prozesse geregelt und vereinfacht werden. Auch der Kanton GL fordert, dass der Bund den kantonalen Krebsregistern nicht nur einen direkten Zugang zur Todesursachenstatistik, sondern auch zu den beim BFS zentral gespeicherten Daten sämtlicher Einwohnerregister der Schweiz einräumen soll, wobei der Zugriff auf die erforderli-