Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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chen Daten zu beschränken sei. Damit könnten datenschutzrechtlich heikle Anfragen bei den Gemeinden verhindert und der Aufwand der kantonalen Krebsregister bezüglich Abgleich und Aktualisierung der erforderlichen Daten wesentlich vereinfacht werden.

Laut dem Kanton ZG sollte der Datenabgleich gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b vollständig über die Einwohnerkontrolle erfolgen. Es solle kein Datenabgleich mit dem vom Bund betrieben elektronische Personenstandsregister Infostar bzw. dem BFS stattfinden. Der Bezug von Personendaten aus verschiedensten Registern sei unpraktisch und mit Blick auf die Datenqualität heikel. Ausserdem entstünden zusätzliche Kosten für das Einrichten der Schnittstellen mit dem BFS für das Abfragen von Daten, welche das Einwohnerregister ebenfalls führe. Eine Bekanntgabe von Zivilstandsdaten durch das BFS sei gemäss dem Kanton ZG konsequent abzulehnen, da das Bundesamt für Statistik die Personendaten vom Zivilstandsamt beziehe und mit diesem Amt Rücksprache nehmen müsse.

Laut dem KR-TG wäre es wünschenswert, im Gesetz festzulegen, dass die Einwohnerregister den Krebsregistern eine Dateneinsicht der gesetzlich festgelegten Personendaten zu gewährleisten haben (in Form einer Liste oder eines Logins).

Der Kanton SO bemerkt, Datenabgleiche müssten so durchgeführt werden, dass für die Dateneigner (die Einwohnerkontrolle bzw. Einwohnerregister) nicht ersichtlich sei, bezüglich welcher Personen Daten abgeglichen würden. Umgekehrt müsse sichergestellt werden, dass die Krebsregister nur jene Daten abfragen könnten, die sie für die Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Aufgaben tatsächlich benötigen.

Für den Kanton AG und für PRIVATIM stellt sich die Frage, ob es überhaupt einer Ergänzung oder Aktualisierung der Todesursachen durch einen Abgleich mit Daten des BFS bedarf. Stelle eine Ärztin bzw. ein Arzt als Todesursache eine Krebserkrankung fest, so habe sie bzw. er dies als diagnostische Angabe zur Krebserkrankung bei der von PRIVATIM vorgeschlagenen Meldepflicht ohne Widerspruchsrecht ohnehin zu melden. PRIVATIM weist ergänzend darauf hin, dass die Ärztin bzw. der Arzt mit der vorliegenden Fassung aber allenfalls das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB verletze, da sie/er nicht eruieren könne, ob der oder die Verstorbene der Übermittlung der Mindestdaten widersprochen habe. Dieses Risiko bestehe übrigens auch bei Nachfragen der kantonalen Krebsregister nach Artikel 11 Absatz 3 zur Ergänzung der nicht übermittelten Fälle.

Sollte an den bisherigen Strukturen der Krebsregistrierung festgehalten werden, so seien die gesetzlichen Bestimmungen gemäss den Kantonen GL und GR zumindest dahingehend anzupassen, dass die kantonalen Krebsregister nur zur Bearbeitung der Daten der tatsächlichen, eigenen Wohnbevölkerung verpflichtet würden. Das neue Konzept, wonach das bei der Diagnosestellung zuständige Krebsregister am Wohnsitz der betroffenen Person selbst bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton bis zum Tod der betroffenen Person für die weitere Datenerhebung zuständig bleiben soll,

lehnen die Kantone GL und GR dezidiert ab. Weiter lehnen es die Kantone GL, GR und ZH ab, Krebsregistern anderer Kantone Zugang zu den Daten der Einwohnerregister ihres Kantons zu gewähren. Betreffend Datenschutz regt pharmasuisse an, dass zur Beurteilung der Einhaltung des Gesetzes ein Datenschutzkonzept vorliegen müsse, welches sämtliche Aspekte der Datensammlung, der Datenaufbewahrung, der Datenweitergabe und der Datenlöschung beinhalte. Nur mit einem solchen Konzept sei die Zustimmung der Patienten zu erhalten.

Umfang der Datensätze

Die SPO begrüsst das vorgeschlagene Modell zur Datenerhebung. Auch das HealthSem und die SPOG erscheint die Einführung eines zweistufigen Konzepts der Datenerhebung mit Mindest- und Zusatzdaten sinnvoll. Die SPOG ist jedoch der Ansicht, dass die Registrierung der Zusatzdaten nicht zu restriktiv gehandhabt werden solle, da sonst der Gesetzeszweck vereitelt werden könne. Es gelte auch im Bereich der Zusatzdaten sicherzustellen, dass diese möglichst vollzählig, vollständig und in