Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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sollten auf dem Verordnungsweg definiert werden. Nur so sei es möglich, den Datensatz aufgrund von nationalen Evaluationen oder geänderten internationalen Anforderungen rasch und unbürokratisch anzupassen. Die FDP und die SGPath sind der Meinung, dass die Inhalte der Datensätze regelmässig durch den Bundesrat nach Anhörung der Fachverbände und Gesellschaften überprüft und angepasst werden sollten.
Die Kantone GL, GR, SH und ZH regen an, das Konzept der dreistufigen Datenerfassung nochmals vertieft zu überprüfen. Dabei sei gemäss den Kantonen GL und GR zu berücksichtigen, dass Personen, die von einer Krebsdiagnose betroffen sind, darauf vertrauen dürften und müssten, dass im Rahmen der DiagnosesteIlung und der Behandlung nur Daten erhoben würden, die für die DiagnosesteIlung und die Behandlung von massgeblicher Bedeutung sind. Sollten sie weitere Daten preisgeben, etwa im Hinblick auf die Datenbedürfnisse der Krebsregistrierung, müssten sie vorgängig darauf hingewiesen werden, dass sie hierzu nicht verpflichtet sind. Gleichzeitig sollten die in die DiagnosesteIlung und Behandlung eingebundenen Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens durch die Krebsregistrierung möglichst wenig belastet werden, indem sie nur zur Erhebung und Weiterleitung von Daten verpflichtet werden, die ohnehin im Rahmen der DiagnosesteIlung und Behandlung anfallen. Nur so liesse sich denn auch die Unentgeltlichkeit der Datenerhebung und -übermittlung rechtfertigen. Der Kanton SH ist der Meinung, dass das vorgeschlagene Konzept in der praktischen Umsetzung und in der Kommunikation für die betroffenen Leistungserbringer äusserst komplex ist.
Gemäss dem Kanton SH sollten Möglichkeiten der Vereinfachung und der Beschränkung der Erhebungen auf ein notwendiges Minimum überprüft werden.
Der Kanton VS und die KR-VS weisen darauf hin dass auf Seite 52 des erläuternden Berichts folgendes steht: «Der Bundesrat kann auch vorsehen, dass erhebungspflichtige Personen oder Institutionen Berichte an das zuständige Krebsregister übermitteln». Sie sind der Ansicht, dass die krankheitsspezifischen Berichte, die im Rahmen der Patientenbetreuung verwendet werden (Pathologiebericht, Onkologie-Kolloquium usw.), zu den obligatorischen Unterlagen gehören sollten, die den zuständigen Registern zuzustellen sind. So müssten die behandelnden Ärzte die Daten nicht in Formularen erfassen, was ihre Arbeitslast verringern würde.
Der Kanton BS ist mit der Unterteilung der Datensätze in einen Mindestdatensatz und einen Zusatzdatensatz sowie einen Datensatz für die Verwendung der Daten im Bereich der Forschung nicht einverstanden. Er schlägt vor, nur noch zwischen einem Datensatz für die epidemiologische Registrierung, welcher dem vorgeschlagenen Mindest- und Zusatzdatensatz entspricht, und den Daten für die Forschung zu unterscheiden. Diese Vereinfachung hätte zur Folge, dass die Krebsregister aussagekräftigere Ergebnisse hervorbringen könnten, welche ihrerseits für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung von vitalem Interesse seien.
Die CCSS schlagen vor, bei Kindern auf die Differenzierung von Mindest- und Zusatzdaten zu verzichten, um eine umfassende Registrierung der Daten zu Erkrankung, Verlauf und Langzeitversorgung krebskranker Kinder zu vereinfachen.
Die KIKOM, der DAKOMED, die UNIL-FBM und die UNION vertreten die Auffassung, dass die Komplementärmedizin eine potentielle Einflussgrösse innerhalb von onkologischen Therapien und im Hinblick auf den Krankheitsverlauf sei. Daher sei es für eine wissenschaftlich korrekte Analyse und Interpretation von Daten unerlässlich, auch über Daten zum Gebrauch von Komplementärmedizin zu verfügen. Der DAKOMED verweist diesbezüglich auf Artikel 116 Buchstabe a der Bundesverfassung,
welcher am 17. Mai 2009 vom Volk mit 67 % Ja-Anteil angenommen wurde und besagt, dass Bund und Kantone die Komplementärmedizin in ihren Gesetzen berücksichtigen. Die UNION fordert, dass hinsichtlich Komplementärmedizin zwischen ärztlichen und nichtärztlichen Angeboten unterschieden werde.