Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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ihres Erachtens Daten zum Krankheits- und Behandlungsverlauf nicht mit Daten zur Lebensqualität sowie den Lebensumständen gleichgesetzt werden können. Die AefU und die PSR befürchten, dass eine informierte Einwilligung für die Erhebung von Daten zum Krankheits- und Behandlungsverlauf eine lückenlose Datenerfassung massiv behindern würde.
c Widerspruchsrecht für die Übermittlung der Mindestdaten und die Übermittlung der Zu-
satzdaten
12 Kantone16, die GDK, die FDP, die SPS, 13 kantonale Krebsregister17, Nicer, die ACSI, Interpharma, die KL-BS, die SGPath, die SGPG und die SKS halten ein Widerspruchsrecht für die Übermittlung der Mindest- und Zusatzdaten für zweckmässig. Gemäss diesen Vernehmlassungsteilnehmenden ist im Gegensatz zur klinischen Forschung das Einholen einer individuellen Patienteneinwilligung bei einer grossen Anzahl von Patientinnen und Patienten (pro Jahr 38'000 Neuerkrankungen) und der Vielzahl beteiligter Spezialisten nicht durchführbar. Aus diesem Grund habe sich die Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung bei den bisher ausgestellten Registerbewilligungen für eine Lösung entschieden, die eine generelle Patienteninformation und ein Weigerungsrecht vorsehe. Diese Lösung habe sich bisher in der Schweiz und vielen anderen Ländern bewährt und solle fortgeführt werden können. Zudem führen sie an, dass die im Gesetzesentwurf erwähnten Zusatzdaten viele Ergebnisse generierten, die für die Gesundheitsplanung der Kantone und des Bundes von grosser Wichtigkeit seien, wie zum Beispiel Daten zur Wirksamkeit von Screeningprogrammen oder zu spezifischen Gesundheitsrisiken. Es sei ein Schritt in die falsche Richtung, deren Vollständigkeit und Aussagekraft durch den komplexen und ressourcenintensiven Zwischenschritt einer individuellen Patienteneinwilligung einzuschränken. Auch hätten Ergebnisse aus dem Ausland gezeigt, dass Krebsregistrierungssysteme mit aktiven «informed consent»- Lösungen nicht funktionierten. Sie fordern, auch in der Schweiz von einem solchen System Abstand zu nehmen.
Die Kantone LU und UR und die SPS sind zudem der Ansicht, das im Vorentwurf enthaltene jederzeitige Widerspruchs- und Widerrufsrecht schütze zusammen mit der festgelegten Informationspflicht die Patientinnen und Patienten völlig genügend vor einem Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte.
Die FDP führt als Bedingung für eine solche Regelung an, dass die Patienten über ihre Rechte informiert werden und die administrativen Hürden, um diese Rechte wahrzunehmen, möglichst tief sind.
Die Interpharma spricht sich dafür aus, die Daten, welche in Artikel 5 als Zusatzdaten eingestuft wurden, als Mindestdaten zu klassifizieren. Zur Gewährleistung der Datenqualität bei der Erhebung dieser Daten bestünde für Interpharma auch die Option, anstelle einer aktiven Einwilligung des Patienten lediglich ein Widerrufsrecht zu statuieren.
d Kein Widerspruchsrecht für die Übermittlung der Mindestdaten
Soll das Gesetz tatsächlich die Grundlage für eine flächendeckende Beobachtung der zeitlichen Entwicklung der Krebserkrankungen und anderer stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten und damit einer möglichst vollzähligen und vollständigen Datenerhebung bieten, so ist gemäss 8 Kantonen18,
16 BS, GE, JU, LU, NE, NW, OW, TG, TI, UR, VD, ZG 17 KR-AG, KR-BE, KR-BSBL, KR-FR, KR-GE, KR-JU, KR-NE, KR-VD, KR-VS, KR-TI, KR-TG, KR-ZHZG, KR-Zs 18 AG, AI, AR, BE, BL, FR, SH, SO