Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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Laut der SAMW, der SCTO und der SULM wird mit der Vertrauensstelle eine neue administrative Instanz geschaffen, die nur gegenüber der (von Medizinalpersonen geführten) nationalen Krebsregistrierungsstelle die Aufgabe einer «Vertrauensstelle» übernehme, während das Bundesamt für Statistik (BFS) seinerseits die Daten inklusive Versichertennummer erhalte. Die Schaffung einer Vertrauensstelle, welche die Aufgabe habe, die Versichertennummer vor der Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle (doppelt) zu verschlüsseln, erachtet die SULM als unnötig.

Für die KL-BS und die KL-CH, PH-CH und den SBK macht die Vertrauensstelle nur dann Sinn, wenn sie auch für andere auf nationaler Ebene gesammelten Daten Verschlüsselungsaufgaben übernimmt. Wenn sie lediglich für die Krebsregistrierung Aufgaben übernehme, sei sie aus ihrer Sicht nicht zwingend notwendig, und andere Lösungen wären zu prüfen. Denn PH-CH, der SBK und die SULM sind der Meinung, der Datenfluss könne anstatt über eine Vertrauensstelle direkt von den kantonalen Registern an die nationale Registrierungsstelle verlaufen und von dieser aus in anonymisierter Form weiter ans BFS.

Sollte am vorliegenden Konzept bezüglich der Weiterleitung sämtlicher aufbereiteter Daten samt AHV-Nummer ans BFS festgehalten werden, so schlägt der Kanton AG vor, dass die nationale Krebsregistrierungsstelle die aufbereiteten Daten verschlüsselt (Transportverschlüsselung) und diese so zusammen mit der verschlüsselten (pseudonymisierten) Versicherungsnummer an die Vertrauensstelle weiterleitet. Die Vertrauensstelle entschlüssle dann lediglich die Versichertennummer, und erst das BFS sei in der Lage, die Transportverschlüsselung der medizinischen Inhaltsdaten aufzuheben. Auf diese Weise erhalte zumindest die Vertrauensstelle nicht mehr Daten, als zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendig seien. Mit der Verschlüsselung der Versichertennummer solle erreicht werden, dass die nationale Krebsregistrierungsstelle nicht wisse, welche Patientinnen und Patienten bei ihr registriert seien, aber gleichzeitig Mehrfachregistrierungen vermieden werden könnten. Doch auch ohne Vor-, Nachname, Wohnadresse und Versichertennummer sei es leicht möglich, eine Person aufgrund der weiteren Mindestdaten zu identifizieren (Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Gemeindenummer des BFS). Um diese Tatsache wisse offensichtlich auch der Gesetzesentwurf,

weshalb er vorsehe, dass die nationale Krebsregistrierungsstelle Dritten die Mindestdaten nur in anonymisierter Form (also nach Entfernung des Personenbezugs) zur Verfügung stelle. Solle die Schaffung der Vertrauensstelle aber nicht den Ruf einer Alibiübung ereilen, so gelte es, die Anzahl der identifizierbaren Personen möglichst gering zu halten. Nach Ansicht des Kantons AG sowie PRIVATIM könne die Identifikationsgefahr erheblich verkleinert werden, wenn anstelle des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr erfasst oder wenigstens nicht vom kantonalen Krebsregister an die nationale Krebsregistrierungsstelle weitergeleitet würde.

Das KR-TG stellt die Frage, welche Funktion der Vertrauensstelle zukommen solle. Wenn mit der Vertrauensstelle ein zusätzlicher Schutz der Personendaten erfolgen solle, so sei es unverständlich, warum dies erst ab Weiterleitung an eine zentrale Registerstelle erfolge und nicht schon bei der Meldung ans kantonale / regionale Krebsregister.

Der Kanton AR ist der Meinung, dass die Einrichtung einer nationalen Vertrauensstelle wegfalle, da die Daten von den kantonalen Krebsregistern nur noch in anonymisierter Form an die nationale Krebsregistrierungsstelle weitergeleitet würden.

Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik (BFS) Die Kantone FR, TG, NW und OW, 11 Krebsregister23, Nicer, das HealthSem, PH-CH und der SBK

betrachten die Weiterleitung von Einzeldaten mit unverschlüsselter Versichertennummer an das BFS als datenschutzrechtlich heikel. Werde der von der nationalen Registrierungsstelle aufbereitete Da-

23 KR-AG, KR-BE, KR-BSBL, KR-JU, KR-NE, KR-TG, KR-TI, KR-VD, KR-VS, KR-ZHZG, KR-Zs