Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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4.2.7 Finanzierung

22 Kantone und die GDK stossen sich daran, das die Kantone neu vollumfänglich für die Kosten der kantonalen Krebsregister aufzukommen haben.

Damit die finanzielle Belastung der Kantone etwas reduziert wird, sollte der Bund nach Ansicht von 19 Kantonen25 und der GDK, der SPS, den KR-FR und -VS sowie von PH-CH einen Teil der Koordinationsaktivitäten, die vom nationalen Koordinationsorgan vorgegeben werden, finanzieren. Die Kantone AG, BS, GE, LU und OW beziehen sich dabei auf die Berechnungen der GDK, laut welcher es sich dabei um 10 % der Kosten handle, die mit der Führung eines kantonalen Registers verbunden seien.

Auch der Kanton TG, die KR-AG, -BE, -BSBL, -JU, -NE, -TG, -TI, -VD, -ZHZG, -Zs und Nicer schlagen vor, die Finanzierung durch den Bund - zumindest die der Koordinationsaktivitäten - zu überdenken.

Gemäss dem Kanton AI und den KR-SGAIAR und -GRGL liegt einer der Gründe für die aktuellen Unterschiede der erhobenen Daten in der unterschiedlichen finanziellen Ausstattung der Krebsregister. Der Wegfall des Bundesbeitrags, der heute bis zu einem Drittel des Budgets ausmache, würde einige Krebsregister vor unlösbare finanzielle Probleme stellen. Der Bund solle verpflichtet sein, sich an den Kosten für die Führung der kantonalen Krebsregister zu beteiligen, zumal die von den kantonalen Krebsregistern zu erhebenden Daten in massgeblicher Weise für Bundesaufgaben verwendet würden. Die KR-SGAIAR und -GRGL fordern, dass die Möglichkeit von finanziellen Hilfen offen bleibt. Der Bund solle in der Lage sein können, für Zusatzdaten die kantonalen Krebsregister zusätzlich finanziell zu unterstützen.

Der Kanton AI bemerkt, dass die zu erhebenden Daten teuer sind und einen Marktwert haben. Sie sollten ausschliesslich dem Bundesamt für Statistik, den kantonalen Gesundheitsdepartementen sowie den Krebsligen kostenlos für den Eigengebrauch zur Verfügung gestellt werden. Gebe der Bund die Daten in anonymisierter Form an Dritte weiter, so hätten diese nach Ansicht der Kantone AI und AR den Marktwert zu bezahlen. Die daraus resultierenden Einnahmen wären zur Finanzierung der Krebsregister einzusetzen.

Der Kanton AI gibt zu bedenken, dass der finanzielle Aufwand für die Erhebung der Mindestdaten vorhersehbar sei, der Aufwand für die Erhebung von Zusatzdaten jedoch nicht abgeschätzt werden könne. Der Bund solle für die Erhebung von Zusatzdaten weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Überdies sei es wichtig, dass der finanzielle Aufwand der Ärztinnen und Ärzte und der Spitäler zur Erhebung der Daten nicht den Krankenkassen und indirekt durch Franchise und Selbstbehalt den Patientinnen und Patienten verrechnet werde. Auch für diesen Mehraufwand sollten seitens des Bundes finanzielle Vorkehrungen getroffen werden.

Der Kanton AR weist auf Artikel 46 Absatz 2 Bundesverfassung hin, welcher vorsieht, dass Bund und Kantone miteinander vereinbaren können, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen müssen und zu diesem Zweck Programme ausführen, welche der Bund finanziell unterstützen kann. Der Gesetzesvorentwurf KRG mache klare Vorgaben zu den Daten und halte Sanktionen fest. Aus diesem Grund sei gemäss dem Kanton AR eine Kostenbeteiligung von mind. 60 % durch den Bund zwingend.

Der Kanton BL erwartet die Evaluation von Einsparmöglichkeiten zu Gunsten der Kantone, z.B. durch Kostenübernahme eines Teils der Koordinationsaktivitäten des nationalen Koordinationsorgans durch den Bund, Einsparungen beim Schweizer Kinderkrebsregister oder durch Einsparungen bei der Datenerhebung und beim Aufwand durch erforderliche Überprüfungen und Rückfragen sowie Abgleich mit Einwohnerkontrollen etc.

25 AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH