Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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Zudem ist gemäss dem Kanton BL bei den Ausführungsbestimmungen darauf zu achten, dass die Datenerhebung und -übermittlung möglichst effizient und ohne viel Zusatzaufwand bei den Leistungserbringern erfolgen kann.
Für den Kanton SG ist die Verlagerung des Aufwands für die Lieferung kantonaler Daten an die nationale KrebsregistrierungssteIle vom Bund zu den Kantonen nicht akzeptabel, da sich der Nutzen daraus nicht primär auf kantonaler Ebene sondern auf Bundesebene ergebe. Der Aufwand für die Aufbereitung und Übermittlung der kantonalen Daten an die nationale KrebsregistrierungssteIle ist gemäss dem Kanton SG weiterhin vom Bund zu übernehmen.
Gemäss dem KR-AG sollte berücksichtigt werden, dass die Erhebung und Meldung der Registerdaten in der geplanten Form personelle und strukturelle Umstellungen bei den Meldestellen erfordere und somit mit erheblichen Zusatzkosten verbunden sei.
Laut erläuternden Bericht ist es den Kantonen freigestellt, ob sie die Finanzierung vollumfänglich übernehmen oder dazu Partnerschaften mit den kant. Krebsligen oder weiteren privaten Akteuren eingehen wollen. Die KL-BS und die KL-CH weisen darauf hin, dass die Krebsligen im Rahmen der Verbandsentwicklung vereinbart haben, dass die Finanzierung der Krebsregister in erster Linie Aufgabe der öffentlichen Hand sei. Die Krebsligen leisteten in Ausnahmefällen allenfalls eine Anstossfinanzierung, wenn die Folgefinanzierung gesichert sei. Durch die Forschungsförderung fokussierten die Krebsligen seit jeher auf die Beantwortung krebsrelevanter Fragestellungen im Rahmen von Forschungsprojekten basierend auf den Daten aus den Krebsregistern.
PH-CH und der SBK betonen, dass genügend finanzielle Mittel eine notwendige Voraussetzung zum Funktionieren der kantonalen Krebsregister und der nationalen Registrierungsstelle seien. Die Finanzierung dieser wichtigen Aufgabe lediglich auf die Kantone und allfällige nichtstaatliche oder private Geldgeber abwälzen zu wollen, erscheint PH-CH in Anbetracht des beträchtlichen potentiellen Nutzens auf nationaler Ebene ein klar zu geringes Engagement seitens des Bundes zu sein.
Für das kf stellt sich die Frage, wer für die zusätzlich zu erwartenden Kosten aufkommen wird. Da die Datenerhebung anlässlich der Konsultation beim Arzt, in Labors etc. erfolge, geht das kf davon aus, dass diese Kosten den Patientinnen und Patienten in Rechnung gestellt und bzw. über die Krankenkassenprämien wieder auf alle Versicherten zurückfielen. Der bürokratische Aufwand sei deshalb so gering wie möglich zu halten, eine Kosten-Nutzen-Rechnung dringend nötig.
Santésuisse und der SVV verlangen, dass Kosten, welche für die Registrierung anfallen, vom Bund zu tragen sind, da es sich dabei nicht um eine DiagnosesteIlung oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen handle. Auch die FMH bezeichnet die vorgesehene Finanzierung als nicht adäquat und moniert, dass der Aufwand für die Erhebung/Meldung und die Aufklärung ohne jegliche Abgeltung auf die Leistungserbringer abgewälzt werde. Die FMH befürchtet, dass sich dies insbesondere auf die Qualität der Datenerhebung äusserst kontraproduktiv auswirken werde.
Die GHORIV und die SVM fordern, dass eine angemessene Entschädigung für die in die Datenerhebung involvierten Fachpersonen vorzusehen ist. Laut GHORIV sind die im erläuternden Bericht genannten Beträge lächerlich tief und für die Sammlung von Qualitätsdaten unrealistisch. Die SVM fordert, dass das projektbezogene Budget stark nach oben korrigiert wird, da ihrer Ansicht nach die im erläuternden Bericht angegebenen Beträge bei weitem nicht für die Deckung aller Kosten reichen.
Der Kanton ZH weist darauf hin, dass das vorliegende Konzept, dass Zusatzdaten unentgeltlich erhoben und weitergeleitet werden müssten, den Rahmen dessen, was von Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens an unentgeltlichen Leistungen im öffentlichen Interesse verlangt werden könne, sprenge. Sollte der Bundesrat die Erhebung von Zusatzdaten anordnen, was für die betreffenden Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens mit erheblichem Zeitaufwand verbunden wäre, so müssten diese dafür vom Bund entschädigt werden.