Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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5 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a. die Registrierung und Auswertung von Daten zu Krebserkrankungen;
b. die Förderung der Registrierung und Auswertung von Daten zu anderen nicht übertragbaren Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind.
Siehe auch Ziffer 4.2.1 Geltungsbereich.
Der Kanton AI sieht in der Registrierung von nicht übertragbaren Krankheiten eine grosse Unbekannte, deren administrativer Mehraufwand für die Erfassung der Daten nicht abschätzbar sei. Auf die Förderung der Registrierung und Auswertung von Daten zu anderen nicht übertragbaren Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind, sei zu verzichten. Auch für den Kanton AR ist das Gesetz ausschliesslich auf Krebserkrankungen zu beschränken.
Für die FMH kann die Regelung von Grundsätzen der Registerführung nur für die Krebsregistrierung dazu führen, dass auch in grundsätzlichen Fragen unterschiedliche Lösungen erarbeitet werden. Im Gesetz sollten Grundsätze der Registerführung, die für alle Register gelten, definiert und als obligatorisch anwendbar erklärt werden. Diese beträfen insbesondere den Datenschutz, die Datenweitergabe und die Regelungen betreffend Widerspruchs- und Einwilligungslösung. Diese seien auch möglich,
ohne dass man Konsens darüber erzielt hat, für welche nicht übertragbaren Krankheiten Register geführt werden sollen.
Der FASMED erachtet es als ungenügend, dass die Registrierung anderer Krankheiten nur gefördert werden soll. Das Gesetz solle – gleich wie zu Krebs – die Registrierung und Auswertung von Daten zu anderen nicht übertragbaren Krankheiten regeln.
Für santésuisse versteht es sich von selbst, dass es sich beim vorliegenden Krebsregistrierungsgesetz lediglich um ein Register im Bereich der Onkologie handeln kann. Auch wenn die Registrierung weiterer Krankheiten wünschenswert wäre, so könne man im Rahmen dieses Gesetzes nicht einfach eine uneingeschränkte Kompetenz an den Bundesrat gewähren, um das vorliegende Register weit darüber hinaus für weitere Krankheiten zu erweitern. Wenn das der politische Wille sei, brauche es ein anderes Gesetz mit einem anderen Namen.
Die SFSM und die SGMO schlagen vor, die Qualitätsregister der Fachgesellschaften im Gesetz zu verankern und den Gegenstand des Gesetzes entsprechend durch Buchstabe c: «die Qualitätsregister der Fachgesellschaften» zu erweitern. Diese Qualitätsregister seien ein zentrales Element des Qualitätskonzepts, das sie für die Umsetzung des Nationalen Krebsprogramms II mit anderen Partnern erarbeitet hätten.
Art. 2 Zweck
Mit diesem Gesetz sollen die nötigen Datengrundlagen geschaffen werden, um: a. die Entwicklung von Krankheiten nach Artikel 1 zu beobachten; b. Präventions- und Früherkennungsmassnahmen zu erarbeiten, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu überprüfen; c. die Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität zu evaluieren; d. die Versorgungsplanung zu unterstützen.