Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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Absatz 1

Die FMH befürchtet, dass die Verpflichtung der Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und anderer privater und öffentlicher Institutionen des Gesundheitswesens zur Meldung, zu einem massiven Rückschritt bei der Datenqualität und möglicherweise auch bei der Vollständigkeit führen wird. Es gelte zu berücksichtigen, dass die Behandlung von Krebserkrankungen meistens multidisziplinär (Radiologen, Pathologen, Chirurgen/chirurgisch tätige Spezialisten wie Dermatologen etc., Onkologen sowie Grundversorger) erfolge. Der Behandlungsprozess sei komplex und beziehe viele verschiedene Stellen und Spezialisten zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit ein, die nicht alle im Kontakt mit dem Patienten ständen (Labor). Es gebe nicht den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin, als einzige Referenzperson. Gemäss der FMH ist nicht klar, welche Person oder Einrichtung zu welchem Zeitpunkt aufklären und melden muss. Den Meldenden würden Teile der Information fehlen, sie würden nicht über die notwendige Zeit für Aufklärung und Meldung verfügen, und sie wüssten auch nicht, wer schon wann was gemeldet und den Patienten aufgeklärt habe. Für die Mitarbeiter eines kantonalen Krebsregisters hingegen sei die Erhebung der Daten Kerntätigkeit und Kernkompetenz, sie verfügten damit über die spezifische Fachkompetenz und auch die Motivation, die für eine hohe Datenqualität erforderlich sei. Auch die SGORL ist der Meinung, dass für die Gewährleistung einer korrekten Datenerfassung eigens geschultes medizinisches Personal erforderlich sei und meldet Bedenken an, hinsichtlich der erforderlichen Ressourcen für die Erfassung und Bearbeitung der umfangreichen Datensätze.

Die SGPath hält fest, dass gemäss erläuterndem Bericht (Seite 49) unter «Laboratorien» «andere private und öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens wie Radiologie- und Pathologieinstitute ...» gemeint seien und weist darauf hin, dass den Instituten für Pathologie in den allermeisten Fällen die Daten wie die Versicherungsnummer, die Wohnadresse, der Zivilstand, die Staatsangehörigkeit wie auch Art, Ort und Beginn der Erstbehandlung nicht zur Verfügung ständen. Den Instituten sei es also nicht oder nur unter grösstem Aufwand und mit erheblichen Zusatzkosten möglich, die vollständigen Minimaldatensätze zusammenzustellen. H+ weist darauf hin, dass die Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen den Aufwand fürchteten, um alle Daten nach den Buchstaben a - k zu erheben. Dies beträfe insbesondere diejenigen Gesundheitsfachpersonen und Institutionen, die keinen Patientenkontakt hätten, aber eine wesentliche Quelle für die Krebsregister seien, zum Beispiel Pathologieinstitute und Laboratorien. Auch die Kantone AI und SG, die GPS / GB, die KR-BE, -GRGL, -SGAIAR sowie das Unispital BS weisen darauf hin, dass es für Institutionen des Gesundheitsbereichs, die keinen Patientenkontakt haben, wie die Pathologieinstitute, unrealistisch oder unmöglich sei, alle Daten mit vertretbarem Aufwand erheben zu können. Nach dem Kanton AI ist darauf zu achten, dass die neue gesetzliche Grundlage in der Praxis effizient und ohne grossen administrativen Mehraufwand umgesetzt werden kann.

Das Unispital BS schlägt deshalb folgende Ergänzung vor: «…die folgenden Daten erheben bzw.

erheben lassen». Die SGPath beantragt den Begriff «Laboratorien» zu streichen und die Pathologieinstitute von der Pflicht zu entbinden, die vollständigen Datensätze zu erheben.

Für die SFSM und die SGMO ist unklar, ob jeder Meldende jedes Mal die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 erheben muss oder ob generell eine Meldung des Pathologen reicht, während die übrigen Meldenden lediglich den Patienten identifizieren müssen. Auch für die Kantone GL, GR, TI und ZH geht nicht klar hervor, wer die aufgeführten Daten erheben und übermitteln muss. Der Kanton TI stellt sich weiter die Frage, ob die Ärztinnen und Ärzte angesichts der derzeitigen Arbeitsbelastung, denen sie innerhalb und ausserhalb der Spitäler ausgesetzt sind, die Zeit finden, die für eine qualitativ und quantitativ angemessene Meldung notwendig ist und ob sie daran denken werden, die Daten zu erheben. Die Kantone GL, GR und ZH verlangen, dass dies auf Gesetzesebene geklärt wird. Der Kanton SG würde es als sinnvoll erachten, wenn die einzelnen Stellen zunächst beim Krebsregister überprüfen könnten, ob die konkrete Krebserkrankung bereits bekannt ist und die gewünschten Daten bereits vorliegen, bevor sie weiter aktiv würden. RVK beantragt, dass die Grundsätze der Aufgabenzuteilung unter den erhebungspflichtigen Leistungserbringern im Gesetz verankert werden. Der Kreis der erhe-