Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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bungs- und informationspflichtigen Personen und Institutionen (Leistungserbringer) und die Aufgaben jeder einzelnen Kategorie seien getrennt zu spezifizieren. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und zur SichersteIlung einer adäquaten Information sollten die Veranlasser einer diagnostischen oder therapeutischen Massnahme (behandelnde Ärzte, Chirurgen, Onkologen oder Hämatologen) die Aufklärung der Patientinnen und Patienten sicherstellen und deren Nachweis erbringen. Es sei zudem zwischen einmalig zu erhebenden Daten (z.B. Geburtsort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) und für die Identifikation der erkrankten Person unentbehrlichen Daten zu unterscheiden.
Das KR-BE weist darauf hin, dass im jetzigen System das Krebsregister die Verantwortung für die Vollständigkeit der Daten trägt. Für die GELIKO wirft der vorgesehene Systemwechsel von der heute praktizierten Hauptverantwortung für die Vollständigkeit und Qualität der registrierten Daten bei den Krebsregistern (Datenbeschaffung) zu einer Erfassungs- und Meldeverpflichtung der Leistungserbringer verschiedene Fragen bezüglich möglicher Beeinträchtigung der Datenqualität auf.
Um sicher zu gehen, dass der Systemwechsel hin zu einer Meldepflicht der Leistungserbringer machbar ist und funktioniert, sollen gemäss GELIKO kritische Elemente der neuen Lösung getestet werden, bevor die neue Bundesregelung in Kraft tritt. Die SULM beantragt, dass die Erhebung der Mindest- und Zusatzdaten durch Angestellte der Krebsregister erfolgen soll, statt - unter Androhung von Bussen - durch Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Laboratorien. Dadurch würde auch die Datenqualität gewährleistet.
Der Kanton BS stellt fest, dass für die Aufwendungen, die den Meldepflichtigen entstehen, keine Entschädigung vorgesehen ist. Dagegen sei grundsätzlich nichts einzuwenden, da die Daten von den entsprechenden Fachpersonen und Institutionen in aller Regel ohnehin erhoben würden. Es wäre jedoch der Klarheit halber von Vorteil, wenn der Entwurf dies erwähne. Der Kanton BS fordert deshalb folgende neue Bestimmung einzufügen: «Die Erhebung und Meldung der Daten gemäss Artikel 4 erfolgt entschädigungslos».
Die GAeSO ist hingegen der Meinung, die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch den Arzt sei über den Tarmed abzurechnen und dies entsprechend aufzunehmen.
Die Kantone FR, NW, TG und ZG, 11 Krebsregister28, Nicer, das HealthSem, die KL-BS, Oncosuisse, PH-CH und der SBK, stellen fest, dass der beschriebene Mindestdatensatz in einigen Punkten weder den aktuellen internationalen Anforderungen noch den gängigen kantonalen Praktiken entspricht. Insbesondere fehlten Daten zum Krankheits- und Therapieverlauf, die für eine erfolgreiche Gesundheitsplanung und Patientenversorgung unabdingbar seien. Auch die Kantone AG, BE und VD, die ACSI und die SKS stellen fest, dass die Mindestdaten in einigen Punkten nicht dem heutigen internationalen status quo entsprechen. Das Unispital BS moniert, dass der Krankheitsverlauf nicht vom Mindestdatensatz erfasst werde. Für ein aussagekräftiges Register sei diese Information jedoch unerlässlich.
6 Kantone29, 11 Krebsregister30, Nicer, das HealthSem, die KL-BS, Oncosuisse, PH-CH und der
SBK fordern deshalb, dass der Mindestdatensatz durch die international üblichen Variablen zum Krankheits- und Behandlungsverlauf ergänzt wird. Auch der Kanton UR regt an zu überlegen, ob der Mindestdatensatz durch die Variablen zum Krankheits- und Behandlungsverlauf ergänzt werden soll und die SAMW schlägt vor, dass zur Verbesserung der Datenlage zur Behandlungsqualität der vorgeschlagene Mindestdatensatz nicht nur Daten der Erstbehandlung umfassen sollte, sondern auch Angaben zum Krankheits- und Behandlungsverlauf. Das SwissTPH weist weiter darauf hin, dass es mit dieser Definition des Mindestdatensatzes den Krebsregistern nicht möglich sein werde, den in Arti-
28 KR-AG, KR-BE, KR-FR, KR-BSBL, KR-JU, KR-NE, KR-TG, KR-TI, KR-VD, KR-ZHZG, KR-Zs 29 FR, NW, OW TG, VD, ZG 30 KR-AG, KR-FR, KR-BE, KR-BSBL, KR-JU, KR-NE, KR-TG, KR-TI, KR-VD, KR-ZHZG, KR-Zs,