Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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Absatz 1 Buchstabe c (Wohnadresse)

Gemäss dem Kanton SZ sind zur Auswertung von Krebserkrankungen im Hinblick auf epidemiologische Studien im Bereich von Luftschadstoffen, nicht ionisierender Strahlung und Radon Daten des Wohn- und des Arbeitsorts der betroffenen Personen notwendig.

Nach E. Straub wird die Wohnadresse nicht benötigt, es genüge die Registrierung des Wohnortes. Besondere Bedeutung misst E. Straub auch dem Arbeitsort zu und schlägt vor, anstelle der Wohnadresse den Wohnort und den Arbeitsort zu registrieren.

Absatz 1 Buchstabe d (Geburtsdatum)

Der Kanton AG und PRIVATIM weisen darauf hin, dass die Identifikation über die Versichertennummer erfolgt. Die Kantone AG, BS und ZG sowie PRIVATIM äussern sich dahingehend, dass das Geburtsdatum weder für epidemiologische noch für medizinische Forschungszwecke erforderlich sei.

Deshalb beantragen sie, «Geburtsjahr» anstelle von «Geburtsdatum» zu erfassen. Auch der Kanton FR stellt die Frage, ob unter dem Aspekt der epidemiologischen Forschung die Erfassung des Geburtsdatums tatsächlich notwendig sei und ob das Geburtsjahr nicht ausreiche.

Absatz 1 Buchstabe e (Geburtsort)

Die Kantone GL, GR und ZH sind der Meinung, dass die Erfassung des Geburtsortes nicht zu den üblichen Daten gehört, die im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses erhoben werden. Gemäss den Kantonen GL, GR und ZH soll die Erhebung des Geburtsortes deshalb nicht durch die meldepflichtigen Personen und Einrichtungen, sondern durch die kantonalen RegistersteIlen mittels eines entsprechenden Abgleichs mit den Einwohnerregisterdaten erfolgen. Das SKKR und die SPOG erachten es als einfacher und verlässlicher, den Geburtsort durch die kommunalen, kantonalen und nationalen Personenstandsregister zu erheben. Nach den Kantonen GR und ZH ist es angesichts der seit Jahren hohen demografischen Entwicklungen jedoch fraglich, ob die vorgesehene Erhebung des aus dem Geburtsort und der aktuellen Staatsangehörigkeit abgeleiteten Migrationshintergrundes überhaupt statistisch aussagekräftige Auswertungen zulässt. Deshalb beantragen sie, wenn dies nicht der Fall sei, trotz internationaler Empfehlungen auf die Erhebung zu verzichten.

Interpharma gibt an, dass gemäss Artikel 6 Buchstabe i Registerharmonisierungsgesetz (RHG) die Einwohnerregister bei Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Angabe der Heimatorte erhalten und beantragt, dass bei Schweizerinnen und Schweizern in Übereinstimmung mit dem RHG die Heimatorte als Teil der Mindestdaten vorgesehen werden.

Die AefU und die PSR empfehlen, dass bei Kinderkrebsfällen nicht nur der Geburtsort, die genaue Geburtsadresse, sondern unbedingt auch die Wohnadresse/Wohnadressen während der Schwangerschaft der Mutter registriert werden.

Absatz 1 Buchstabe g (Zivilstand)

Die KL-CH und die SAKK geben zu bedenken, dass eine allfällige Reduktion des Mindestdatensatzes erzielt werden könnte, indem beispielsweise der Zivilstand einer Person aus anderen Personenstandsregistern übernommen würde. Gleichzeitig sind sie sich bewusst, dass diese Variablen künftig auch auf einfache Art und Weise aus den Klinikinformationssystemen gewonnen werden könnten.

Auch das SKKR und die SPOG erachten es als einfacher und verlässlicher, den Zivilstand durch die kommunalen, kantonalen und nationalen Personenstandsregister zu erheben.

Für PRIVATIM ist es fraglich, ob die Erhebung des Zivilstandes für die Krebsforschung erforderlich ist. Die Kantone AI, GR, SG und ZH, die GPS/GB, das KR-SGAIAR und H+ halten den Zivilstand für das Monitoring von Krebserkrankungen für nicht relevant. Die Kantone GR, SG und ZH, die GPS/GB, das KR-SGAIAR und H+ geben zu bedenken, dass diese Angabe mit der Zeit ändert. Die Kantone GR