Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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Daten aussagekräftige Ergebnisse ermöglichen. Für den Kanton SH sollte der Mindestdatensatz im Gesetz soweit geklärt werden, dass auf die Erhebung von Zusatzdaten im Sinne des vorgeschlagenen Artikels 5 zumindest auf absehbare Zeit verzichtet werden kann. Die Kantone SH und ZH betonen aber, dass ausschliesslich Daten erhoben werden sollten, die bei der DiagnosesteIlung und Behandlung ohnehin anfallen. Damit werde eine unzumutbare Behelligung der Patientinnen und Patienten und der involvierten Leistungserbringer vermieden.

7 Kantone31, 11 Krebsregister32, Nicer, das SKKR, die ACSI, CardioVasc, das HealthSem, die KL-BS, PH-CH, der SBK, die SGK, die SHS, die SKS, die SPOG und das SwissTPH monieren, dass der Mindestdatensatz als abschliessende Liste verfasst ist, die keinerlei Anpassungen an ändernde Bedürfnisse erlaube. Auch die SDG, die SDS, die SGED und die SwissDiab erachten die aktuelle Formulierung als rigide. Der Kanton UR stellt die Frage, ob es zweckmässig sei, die zu erhebenden Daten im Gesetz abschliessend aufzuzählen.

5 Kantone33, 11 Krebsregister34, Nicer, das SKKR, das HealthSem, PH-CH, der SBK, die SPOG

und das SwissTPH beantragen, dass der Bundesrat, in Absprache mit den Kantonen und den Fachinstanzen, diese Liste periodisch evaluieren und bei Bedarf anpassen kann. Auch der Kanton BE fordert, dem Bundesrat diese Ermächtigung zu erteilen und der Kanton VD beantragt, den Artikel mit folgendem Satz zu ergänzen: «Die Datenliste wird periodisch evaluiert. Der Bundesrat und die Kantone können die Liste der zu übermitteltenden Daten ändern.» Für den Kanton UR und die SPS muss sichergestellt werden, dass diese Liste zeitgerecht evaluiert und allenfalls angepasst werden kann und die KL-BS fordert, dass der Datensatz per Gesetz periodisch evaluiert und bei Bedarf, entsprechend den Empfehlungen von Gesundheitsexperten, ergänzt werden kann.

Absatz 1 Buchstabe a (Nach- und Vorname)

Der VSED weist darauf hin, dass die Einwohnerregister der Gemeinden mit der Registerharmonisierung eine hohe Datenqualität erlangt haben. So würden die Daten nach einheitlichen Merkmalen erhoben, welche im «Amtlichen Katalog der Merkmale» für kantonale und kommunale Einwohnerregister festgelegt seien. Der VSED plädiert dafür, dass dieser Merkmalskatalog auch beim Krebsregistrierungsgesetz Anwendung findet und die gleichen Merkmalsbezeichnungen geführt werden. Einheitliche Merkmale erleichterten allen Beteiligten den Datenabgleich zum Beispiel nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c.

Der VSED schlägt folgende Änderung vor: «Amtlicher Name und Vornamen».

Absatz 1 Buchstabe b (Versichertennummer)

Mit der gleichen Argumentation wie unter Buchstabe a beantragt der VSED folgende Änderung:

«AHVVersichertennummer».

Die FMH hingegen lehnt die Versichertennummer als Bestandteil des Mindestdatensatzes klar ab.

Gemäss FMH dürfen die Patientinnen und Patienten zum einen nicht gezwungen werden, sich unter der AHV-Nummer behandeln zu lassen. Zum anderen dürfe das Fehlen der Versichertennummer nicht dazu führen, dass Fälle nicht gemeldet würden oder dass die zwingende Angabe zum Widerspruch der Patienten gegen die Meldung ans Register führe. Insbesondere aber dürfe die Versichertennummer nicht zur personenbezogenen Weiterleitung der Daten an das BFS verwendet werden.

31 AG, BE, FR, NW, TG, VD, ZG 32 KR-AG, KR-BE, KR-BSBL, KR-FR, KR-JU, KR-NE, KR-TG, KR-TI, KR-VD, KR-ZHZG, KR-Zs 33 FR, NW, OW, TG, ZG 34 KR-AG, KR-BE, KR-BSBL, KR-FR, KR-JU, KR-NE, KR-TG, KR-TI, KR-VD, KR-ZHZG, KR-Zs