Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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und ZH fragen sich, ob die Erhebung des Zivilstandes überhaupt statistisch aussagekräftige Auswertungen zulässt und fordern, falls dies nicht der Fall sei, trotz internationaler Empfehlungen auf die Erhebung dieses Parameters zu verzichten.

Absatz 1 Buchstabe h (Staatsangehörigkeit)

Wie bereits bei Buchstabe g weisen die KL-CH und die SAKK darauf hin, dass eine allfällige Reduktion des Mindestdatensatzes erzielt werden könne, indem beispielsweise die Staatsangehörigkeit einer Person aus anderen Personenstandsregistern übernommen werde. Gleichzeitig sind sie sich bewusst, dass diese Variable künftig auch auf einfache Art und Weise aus den Klinikinformationssystemen gewonnen werden kann. Auch das SKKR und die SPOG erachten es als einfacher und verlässlicher, die Staatsangehörigkeit durch die kommunalen, kantonalen und nationalen Personenstandsregister zu erheben. Für die Kantone AI und SG und das KR-SGAIAR ist die Staatsangehörigkeit als veränderliche Angabe nicht relevant, für die Kantone GR und ZH, die GPS/GB, das KR-TG und H+ fragwürdig. Gemäss dem Kanton SG erlaubt sie keine sicheren Rückschlüsse auf allfällige Zusammenhänge mit der Krebsentstehung und laut KR-SGAIAR und H+ entsteht Krebs viele Jahre vor der Diagnosestellung. Die Kantone GR und ZH fragen sich, ob die vorgesehene Erhebung des aus dem Geburtsort und der aktuellen Staatsangehörigkeit abgeleiteten Migrationshintergrundes überhaupt statistisch aussagekräftige Auswertungen zulässt und fordern, falls dies nicht der Fall sei, trotz internationaler Empfehlungen auf die Erhebung dieses Parameters zu verzichten. Das KR-TG fragt sich, ob diese Variable nicht gestrichen werden sollte.

Absatz 1 Buchstabe j (Datum und Grundlage der diagnostischen Untersuchung)

Laut dem Kanton AG und PRIVATIM wären im Rahmen der Umstellung auf eine Meldepflicht ohne Widerrufsrecht die diagnostischen Angaben auch auf Angaben zur Todesursache auszuweiten. Damit könnte auch ohne Abgleich mit der Todesursachenstatistik des BFS garantiert werden, dass auch jene Krebsfälle registriert werden, bei denen erst zum Zeitpunkt des Todes die Krebserkrankung festgestellt worden sei.

Absatz 1 Buchstabe k (Art, Ort und Beginn der Erstbehandlung)

Gemäss der SFSM und der SGMO entscheidet bei Tumorerkrankungen die ganze Behandlungskette über Erfolg oder Misserfolg. Deshalb halten sie Art, Ort, Beginn der Erstbehandlung für ungenügend.

Absatz 2

CardioVasc, die KL-BS, die KL-CH, Oncosuisse, PH-CH, der SBK, die SGK und die SHS unterstützen grundsätzlich die Regelung, dass Patientinnen und Patienten ihre ausdrückliche Einwilligung zur Teilnahme an Forschungsprojekten durch Dritte geben müssen, wie es auch im Humanforschungsgesetz verankert ist.

Laut 4 Kantonen35, der GPS/GB, den Krebsregistern, Nicer, dem SKKR, 8 Gesundheitsorganisationen36, 5 Leistungserbringern37 und 4 Bildungs- und Forschungsinstitutionen38 sollten Patienten und Patientinnen jedoch nicht bereits beim Erstkontakt um Bereitschaft für allfällige spätere For-

35 FR, TG, NW, SG 36 CardioVasc, KL-BS, KL-CH, KkhS, Oncosuisse, PH-CH, SkKB, SHS 37 H+, POPS, SBK, SGK, SPOG 38 HealthSem, SAKK, SCTO, SwissPedNet