Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 44Fedlex · Ergebnisbericht

Ausserdem müssten sie die Patientinnen und Patienten über die Erhebung allfälliger Zusatzdaten informieren und auch dazu die Einwilligung einholen (Art. 5 Abs. 3). Dieses Vorgehen ist gemäss FMH aber vor allem für die Patientinnen und Patienten nicht zumutbar. Es dürfe nicht sein, dass mehrere Ärztinnen und Ärzte die Patientinnen und Patienten unkoordiniert mit denselben Zusatzfragen belästigen müssten, um nicht zu riskieren, wegen Verletzung der Informations- oder Meldepflicht bestraft zu werden.

E. Straub befürchtet, dass mit Artikel 4 in der vorliegenden Form entweder das Krebsregister nicht vollständig ist oder dem Willen der Patientinnen und Patienten nicht nachgekommen werden kann.

Absatz 1 verpflichte das ärztliche Personal zur Erhebung der Mindestdaten während Absatz 2 den Patientinnen und Patienten die Möglichkeit gebe, nicht in diese Erhebung einzuwilligen. Und das in einem Moment, wo die Patientinnen und Patienten sich in einer schwierigen persönlichen Verfassung befänden. E. Straub schlägt vor, von vornherein alle Daten zu kodieren, sei es mit der Versichertennummer oder mit einer fortlaufenden Nummer, die für jeden Fall eingeholt werden müsste, was gemäss Artikel 9 Absatz 2 später ohnehin erfolge. Schaltstelle wäre der Hausarzt.

PH-CH und der SBK sind nicht damit einverstanden, dass Patienteneinwilligungen oder Rekrutierungen von Patientinnen und Patienten nur über den behandelnden Arzt möglich sind. ln der heutigen Krebsregisterpraxis müsse jeder Kontakt mit Patienten inklusive das Einholen von Einwilligungen über die behandelnden Ärzte abgewickelt werden. Die Ärzteschaft sei bereits heute mit organisatorischen Aufgaben überlastet, in der Realität habe dies zur Folge, dass ein grosser Prozentsatz der Patienten nie angefragt werde, ob sie bereit seien, Daten für Forschungsanliegen zur Verfügung zu stellen. Ein direkter Patientenkontakt im Rahmen ausgewählter und von Ethikkommissionen bewilligter Projekte sei deshalb unumgänglich, da Information zu Lebensgewohnheiten, Umweltexpositionen und sozialen Begebenheiten nur von Patienten oder ihren nächsten Angehörigen korrekt wieder gegeben werden könnten. Sie seien deshalb der Meinung, dass eine aktive Einwilligung der Patientinnen und Patienten für Zusatzdaten und Forschungsteilnahme nur im direkten Kontakt mit den Patientinnen und Patienten in ausreichendem Umfang möglich sei. Der gleichen Meinung ist auch das SwissTPH und begründet dies damit, dass die Erwartungen an Krebsregister gemäss den Postulaten Hans Altherr (z.B. Chancengleichheit und Effizienz), Remo Gysin (z.B. Strahlenschutz), Bea Heim (z.B. Umwelt- und Berufsrisiken; soziale Ungleichheiten), Susanne Leutenegger Oberholzer (z.B. Evaluation Präventionsmassnahmen; Überwachung Risikogruppen) nur dann erfüllt werden könnten, wenn ein direkter Patientenkontakt im Rahmen ausgewählter und von Ethikkommissionen bewilligter Projekte möglich sei. Gemäss PH-CH und dem SBK sowie dem SwissTPH besteht eine Möglichkeit, damit Zusatzdaten breit zur Verfügung stehen und damit Patientinnen und Patienten für Forschungsprojekte rekrutiert werden können, in der Schaffung einer von den Krebsregistern unabhängige Stelle, deren Aufgabe es sei, die Verknüpfungsstelle zwischen Patientinnen und Patienten und Krebsregister zu sein (siehe auch Ziffer 4.2.4 Patientenrechte).

PH-CH und der SBK beantragen, auf die alleinige Einholung von Patienteneinwilligungen oder Rekrutierungen von Patienten durch den behandelnden Arzt zu verzichten. Sie wünschen, dass geeignete Prozesse vorgesehen werden, welche einen direkten Patientenkontakt im Rahmen ausgewählter und von Ethikkommissionen bewilligter Projekte ermöglichen.

Für 5 Kantone41 und die GDK ist es nicht klar, welche Stelle die Einwilligungserklärung dem Patienten zur Unterzeichnung vorlegen muss. Die Laboratorien hätten keinen direkten Kontakt mit den Patientinnen und Patienten. Die SFSM und die SGMO stellen die Frage nach der Praktikabilität dieses Vorschlags und ob der Patient bei jedem Kontakt erneut zu fragen sei.

41 BE, LU, NE, SO, UR