Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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teten Stellen über solche Systeme verfügen. Zudem bestehe die Gefahr, dass darunter die Datenqualität leide. Die Ärzteschaft in Klinik und Praxis sei bereits heute mit einer Vielzahl von Aufgaben konfrontiert. Sollten sie aufgrund der hohen Arbeitsbelastung für die Patientenaufklärung und die Übermittlung der Krebsdaten nicht ausreichend Zeit finden, drohten unter Umständen Datenverluste oder verzögerte Datenlieferungen.
Die genannten Vernehmlassungsteilnehmenden sowie die ACSI, die GELIKO und das SwissTPH fürchten schwerwiegende Qualitätsverluste. Um diese zu minimieren sollte der Gesetzestext ihrer Meinung nach vorsehen, dass ein Systemwechsel bei der Datenerfassung vor der Implementierung in einer Pilotstudie getestet wird und anhand einer Evaluationsstudie Vergleiche mit dem bisher bestehenden System gemacht werden, bevor der Wechsel endgültig vollzogen wird.
6 Kantone43, die Krebsregister und Nicer formulieren diese Forderung in folgendem Ergänzungsantrag durch einen neuen Buchstaben c: «Der Bundesrat sieht vor einer Änderung des Datenerfassungs- und Übermittlungssystems eine Evaluationsstudie vor, in der das neue und das alte System miteinander verglichen werden.»
Der Kanton TI fragt, wie man die sachgemässe Erhebung der notwendigen Daten auf ein System abstützen könne, das zurzeit noch gar nicht bestehe und dessen Kosten nicht bekannt seien. Angesichts der Tatsache, dass jede Aktualisierung und Anpassung von Informatikmitteln in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden sei, wurden diese nach Erachten des Kantons TI von der Bundesbehörde nicht ausreichend evaluiert. Gemäss dem Kanton TI kann die radikale Änderung der Arbeitsmethode, wie sie von der Bundesbehörde vorgeschlagen wird, nur und ausschliesslich dann akzeptieren, wenn der Betrieb bis ins kleinste Detail gewährleistet und finanziell vertretbar ist. Ohne diese Garantien bestehe die Gefahr, dass falsche oder qualitativ unzureichende Statistiken erstellt würden oder dass sich gar keine Statistiken erstellen liessen. Der Kanton TI fordert, dass die Methoden, die gegenwärtig für die Datenerhebung verwendet werden und die in der eidgenössischen Betriebsbewilligung nach Art. 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs detailliert aufgeführt sind (Status quo), in das neue Gesetz übernommen werden. Falls dies nicht durchführbar sei, beantragt auch der Kanton TI, dass eine mehrjährige Pilotstudie in einer Region der Schweiz vorgesehen werde, in der noch kein Krebsregister besteht, um zu überprüfen, ob das in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene neue System umsetzbar ist. Auf diese Weise wäre es möglich, das vorgeschlagene System in qualitativer und quantitativer Hinsicht mit dem derzeit verwendeten System zu vergleichen und auch die finanziellen Folgen für die Kantone abzuschätzen, die keineswegs klar seien.
PH-CH und der SBK bemerken, dass eine genaue Definition des Prozesses notwendig ist, wenn an der Erhebung durch den Arzt usw. festgehalten wird. Es sei festzulegen, wer in einer Institution zur Erfassung verpflichtet ist, da Widerhandlungen gemäss Artikel 36 mit Busse bestraft würden.
Die GAeSO vertritt die Auffassung, kantonale Krebsregister, das Schweizer Kinderkrebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle sollten über das gleiche EDV System geführt werden, um elektronische "Durchlässigkeit" und Kompatibilität zu gewährleisten. Dies sei durch den Bund sicherzustellen und die Kantone seien vorgängig anzuhören.
Die SAKK beantragt, auch die Entschädigung dieses Zusatzaufwands zu regeln.
Der Kanton SO schlägt vor, die Meldung der Daten nach Artikel 4 (und nach Art. 5) in strukturierter Form bereits auf Gesetzesstufe festzulegen. Die Kantone SG und PRIVATIM beantragen die Regelung auf Gesetzesstufe zu prüfen. Laut PRIVATIM könnte damit die Qualität der Meldung erhöht und gleichzeitig verhindert werden, dass Daten über Artikel 4 Absatz 1 (und Art. 5 Abs. 1) hinaus ungerechtfertigt zu den Krebsregistern gelangen, wie es heute teilweise durch die Zustellung von umfassenden Berichten erfolge. Voraussetzung wäre die rechtzeitige Schaffung der notwendigen Semantik.
43 AG, FR, NW, TG, VD, ZG