Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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diese Meldepflicht die Gefahr, dass die Patientinnen und Patienten zum Widerspruch animiert werden und bereits erfasste Daten zur Person nachträglich gelöscht werden müssten. Um dem vorzubeugen fordert das KR-TG, das Gesetz auf bereits bestehende Datenerfassungen (Tumorboardberichte der behandelnden Spitalärzte, Kodierung in den Spitälern im Rahmen der swissDRG, Datensammlung in onkologischen Fachzentren, Personendaten bei Krankenkassen) zu fokussieren und eine effiziente datenschutzkonforme Weiterleitung über diese Datenquellen ans Krebsregister zu fördern. Um die Meldeakzeptanz zu steigern, sei unter Buchstabe b zu berücksichtigen, inwiefern ein Melderportal eingerichtet werden könne / solle.

Die SFSM und die SGMO bemerken, dass sich die Daten bei geeigneten Standards allenfalls auch elektronisch an die Register übermitteln lassen.

Die FDP findet es grundsätzlich sinnvoll, dem Bundesrat die Befugnis zu geben zu regeln, wie die Übermittlung der Daten an die zuständigen kantonalen Krebsregister zu erfolgen hat, da der Weg über eine Verordnung gegenüber Entwicklungen der IT-Branche flexibler sei. In der Verordnung sollte laut der FDP davon abgesehen werden, den Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder Labors zusätzliche bürokratische Lasten aufzuzwingen. Das bisherige System der Datenerhebung durch Angestellte der kantonalen Register habe sich bewährt und sichere eine hohe Reliabilität der gesammelten Daten.

Der RVK regt an, anstelle von «Form der Übermittlung» die elektronische Übermittlung und deren Standards festzulegen und formuliert folgenden Änderungsantrag: «legt die gesamtschweizerisch einheitliche Struktur der elektronischen Datensätze fest.»

Erläuternder Bericht

Gemäss HÄ CH können Anpassungen und allfällige Schnittstellenprogrammierungen nicht den Leistungserbringern zur Last gelegt werden. Für die Datenqualität sei eine korrekte Schnittstellendefinition und Implementierung entscheidend und definierend für den langfristigen Erfolg des Projektes. Deshalb solle auf die Schnittstellenimplementierung sehr grosser Wert gelegt werden, entsprechende Budgetpositionen seien vom Bund vorzusehen, da die Aufgabe übergreifend über das ganze Projekt von grösster Bedeutung sei. Die HÄ CH verlangen neben der Unterstützung im Datenübermittlungs-Schnittstellenbereich die Anerkennung der von den Ärzten zu übernehmenden Aufgaben als qualitätssichernde Massnahme (Art 22a KVG).

Art. 5 Erhebung der Zusatzdaten

1Der Bundesrat kann vorsehen, dass Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens die folgenden Daten der Patientin oder des Patienten erheben müssen:

a. Daten zum Krankheitsverlauf, insbesondere zum Auftreten von Rezidiven und Metastasen;

b. Daten zum Behandlungsverlauf, insbesondere Behandlungsschemata, Folgetherapien und an der Behandlung beteiligte Leistungserbringer;

c. Daten zur Lebensqualität;

d. Daten zu Lebensumständen, Risikofaktoren und Früherkennungsmassnahmen;

2Die Personen und Institutionen nach Absatz 1 übermitteln die Daten zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Angaben dem zuständigen Krebsregister.

3Die Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn der Patient oder die Patientin beziehungsweise die gesetzliche Vertretung vorgängig nach Artikel 7 informiert worden ist und in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat.

4Der Bundesrat:

a. legt fest, für welche Krebserkrankungen Daten nach Absatz 1 erhoben werden müssen;

b. kann die Erhebung dieser Daten auf bestimmte Personengruppen beschränken oder zeitlich befristen;

c. legt fest, in welcher Form die Übermittlung der Daten zu erfolgen hat.

Die Kantone GL, GR und ZH stehen der Erhebung und Weiterleitung von weiteren Zusatzdaten kritisch gegenüber. Sie – wie auch der Kanton SH - fordern für den Fall, dass daran festgehalten wird,