Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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Der Kanton VS zweifelt an der Aussage im erläuternden Bericht welche besagt, dass die Übermittlung der für die Registrierung der Krebsfälle erforderlichen Daten keinen Zusatzaufwand für die zur Erhebung verpflichteten Stellen bedeute, da diese dann über elektronische Praxis- oder Klinikinformationssysteme verfügen werden. Im Wissen, dass derzeit nur ein sehr geringer Prozentsatz der Arztpraxen informatisiert ist, wird die zusätzliche Arbeitslast aus Sicht des Kantons VS, zumindest mittelfristg,

beträchtlich sein.

Der Kanton BS gibt zu bedenken, dass den Krebsregistern bislang weitergehende Patienteninformationen zugestellt wurden (Patientendossier, Laborberichte, etc.) und wünscht dass diese Informationen den Registern weiterhin zur Verfügung zu stellen sind. Ohne diese könnten die Daten der Register nicht validiert werden. Diese erweiterten Patienteninformationen dienten der Kontrolle der standardisierten Meldungen und damit der Steigerung der Datenqualität (4-Augen-Prinzip). Fehler bei der Aufnahme der Daten sowie Doppelregistrierungen könnten so reduziert werden. Die Ergänzung des Datensatzes mit weiteren Personendaten sei zudem erforderlich, weil die meldepflichtigen Personen und Institutionen in der Regel bloss eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Patientendaten träfe. Damit sei nicht sichergestellt, dass diese Daten nach einem Wohnorts- oder Arztwechsel der betroffenen Person oder beim Auftreten von späten Rezidiven noch greifbar seien.

Der Kanton BS beantragt, das Einfügen nachfolgender neuer Bestimmung: «Ärztinnen und Ärzte,

Laboratorien, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens stellen dem Krebsregister die Patientendokumentation zu.»

Der Kanton ZH lehnt ab, dass der Bundesrat auch Vorgaben zur Übermittlung machen und insbesondere eine elektronische Übermittlung vorschreiben darf. Die Sicherstellung der Informationssicherheit bei sämtlichen Datenübermittlungen, die in Anwendung des KRG vorgenommen werden, sei von grosser Bedeutung. Gemäss dem Kanton ZH genügt es jedoch, wenn gesetzlich festgelegt wird, dass die Datenübermittlung durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu schützen sei (z. B. Transportverschlüsselung der Daten, starke Authentisierung der berechtigten Personen).

Gemäss den Kantonen GL, GR und ZH steht die vorgesehene Regelung im Widerspruch zum aktuellen und gut funktionierenden System, in welchem die RegistersteIlen die Hauptverantwortung der Datenbeschaffung tragen.

Mit der Begründung, dass eine solche Systemumkehr personelle und finanzielle Ressourcen binde und viel Zeit benötige, beantragen die Kantone GL, GR und ZH, Buchstabe b zu streichen und eine allgemeine Bestimmung zu schaffen, wonach sämtliche im KRG vorgesehenen Datenübermittlungen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu schützen sind.

Auch der Kanton ZG und das KR-FR fordern die Streichung von Absatz 5 Buchstabe b.

Um das Risiko schwerwiegender Datenqualitätsverluste zu minimieren, soll der Gesetzestext gemäss dem KR-AG vorsehen, dass die Leistungserbringer finanziell bei der Implementation von elektronischen Datenerfassungssystemen unterstützt und damit die bestehenden Strukturen gefördert und nicht aufgehoben werden. Die Optimierung der Datenübermittlungsprozesse sollte aber in der Verantwortung der kantonalen Krebsregister in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern liegen. Aus diesem Grund schlägt das KR-AG sinngemäss folgende Ergänzung des Buchstaben b vor: «Eine möglichst automatische Übermittlung ist anzustreben, und die bestehenden Strukturen und Datenwege sollen dahingehend nötigenfalls auch finanziell unterstützt werden. Die Ausgestaltung der Datenübermittlungsprozesse obliegt den kantonalen Krebsregistern in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern.»

Laut dem KR-TG zeigt die Praxis, dass Ärtzinnen und Ärzte nicht zu den aktiven Meldern zählen, da hierfür die Zeit fehle und die ohnehin deutlich limitierte Zeit sicher dem Patienten zustehen sollte. Es sei daher zu überdenken, inwiefern Absatz 1 für alle Ärtinnen und Ärzte eine Pflicht sein sollte, da es durch möglicherweise fehlerhafte bzw. ungenaue Angaben eher zu Mehraufwand kommen würde,

dem durch die präzisen Angaben in den Pathologieberichten vorgebeugt werde. Ausserdem berge