Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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beispielsweise die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verpflichtet würden, bei der krebskranken Person Angaben über Ausbildung und Einkommensverhältnisse zu erheben.

Absatz 3

Siehe auch Ziffer 4.2.4 Patientenrechte.

Informierte Einwilligung für die Erhebung von Zusatzdaten

Die SPO stimmt zu, dass bei der Erhebung von Zusatzdaten die Einwilligung der Patientin oder des Patienten verlangt wird. Aus ihrer Sicht bündeln sich insbesondere bei Zusatzdaten sehr persönliche Angaben über eine Person, wie Daten über Einkommensverhältnisse bis hin zu Informationen über Konsum von Genussmitteln (Suchtprobleme), genetische Risikofaktoren, Sexualverhalten. Bei diesen Daten zu den Lebensumständen könne es sich um Auskünfte von Patientinnen und Patienten nicht nur aus deren Privatsphäre, sondern auch aus deren Intimsphäre handeln. Deshalb sei es notwendig, dass Patientinnen und Patienten nicht nur bei Erhebung von Forschungsdaten, sondern auch bei Erhebung von Zusatzdaten einwilligen. Auch für PRIVATIM ist bei den Zusatzdaten an der Voraussetzung einer ausdrücklichen informierten Einwilligung festzuhalten.

Das SwissTPH ist der Meinung, dass eine aktive Einwilligung für Zusatzdaten (und Forschungsteilnahme) nur im direkten Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten in ausreichendem Umfang möglich ist. Damit Zusatzdaten zur Verfügung stehen, sollten eine oder mehrere vom Krebsregister unabhängige Stellen als Verknüpfungsstelle zwischen Patientin oder Patient und Krebsregister geschaffen werden. Das Krebsregister solle dieser Stelle die ihm neu gemeldeten Krebsdiagnosen melden, die Stelle das Einverständnis der Patientin oder des Patienten einholen und an das Krebsregister weiterleiten, welches diese Einwilligung verwaltet und an die Bundesstellen weiterleitet. Die Patientin oder der Patient könne seine Einwilligungen jederzeit bei der Kontaktstelle widerrufen, welche dann wiederum das Krebsregister über die Änderung informiere.

Informierte Einwilligung für die Erhebung von Zusatzdaten nach den Buchstaben c und d

Der Kanton AG, die GPS / GB, das KR-GRGL, das KR-SGAIAR, das SKKR, das HealthSem, H+, die KL-CH, die SAKK und die SPOG beantragen, für die Daten zur Lebensqualität und zu Lebensumständen, Risikofaktoren und Früherkennungsmassnahmen eine Einwilligung und für die Daten zum Krankheits- und Behandlungsverlauf ein Widerspruchsrecht vorzusehen. Zur Begründung wird Folgendes angeführt:

- Die Einholung der Einwilligung stelle sowohl für Patientinnen und Patienten wie auch für Medizi-

nalpersonen einen grossen Aufwand dar. Es sei daher zu erwarten, dass die erhältliche Menge an Zusatzdaten unzureichend sein werde. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die erkrankten Personen bei Erhalt der Informationen durch die meldepflichtigen Instanzen nicht abgleichen werden, welche Daten im Rahmen der Mindestdaten und welche im Rahmen der Zusatzdaten erhoben werden. Sei eine Person damit einverstanden, ihre Daten in den Dienst der Medizin zu stellen, werde sie kaum nach Art der medizinischen Daten differenzieren; entscheidend sei die Mitteilung der Krankheit per se. Anders verhalte es sich mit den Daten zur Lebensqualität sowie den Lebensumständen; mit Fragen dazu würden Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Krebsregister nicht ohne weiteres rechnen, da sie nicht die Erkrankung, sondern ihre persönlichen Lebensumstände betreffen (AG).

- Für die Erfüllung des Gesetzeszwecks brauche es Daten aus beiden Kategorien (Mindest- und

Zusatzdaten). Gerade für die Evaluation der Versorgungs- und Behandlungsqualität sowie die Versorgungsplanung der Kantone und des Bundes seien die Zusatzdaten von enormer Bedeutung. Es gelte auch im Bereich der Zusatzdaten sicherzustellen, dass diese möglichst vollzählig, vollständig und in guter Qualität vorliegen. Führe man eine zu restriktive Regelung bei den Zu-