Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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Daten vorzusehen. Falls auf das Widerspruchsrecht verzichtet werden könne, müsse für die Zusatzdaten an der Einwilligungslösung festgehalten werden.

Widerspruchsrecht für alle Zusatzdaten44

13 Kantone45 sowie die GDK, die Krebsregister KR-AG, KR-BE, KR-FR und KR-TG, Nicer, die KL-BS, santésuisse und die SHS schlagen vor, im Gesetz für die Zusatzdaten das Widerspruchsrecht zu verankern. Zur Begründung wird Folgendes angeführt:

- Durch die im Vorentwurf vorgesehen Einwilligung werde die Arbeit der kantonalen Register er-

schwert, und in wissenschaftlichen Kreisen stosse sie sowohl in der Schweiz als auch in der Europäischen Union auf Unverständnis. Das jederzeitige Widerspruchs- und Widerrufsrecht schütze die Patientin oder den Patienten zusammen mit der Informationspflicht in genügender Weise vor einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (LU, UR, GDK).

- Der Umstand, dass die Daten aufgrund des mutmasslichen Einverständnisses der Patientinnen

und Patienten gesammelt werden können, wie das heute geschieht, ist ein unerlässliches Element für den Erfolg und die Glaubwürdigkeit der nationalen epidemiologischen Überwachung der

Krebserkrankungen. Die meisten Krebsarten erfordern eine multidisziplinäre Behandlung unter Einbezug vieler Spezialistinnen und Spezialisten. Es sei illusorisch, von diesen Ärztinnen und Ärzten zu erwarten, dass sie auf alle betroffenen Patientinnen und Patienten zugehen, um ihr explizites Einverständnis einzuholen, und dann alle erforderlichen Daten weiterleiten können (JU).

- Die Einführung der obligatorischen schriftlichen Einwilligung der Patientinnen und Patienten zur

Erhebung der Zusatzdaten stellt einen beträchtlichen Rückschritt dar, der die Qualität der erhobenen Daten unweigerlich vermindert. Diese Anforderung verkompliziert nicht nur die Arbeit der kantonalen Register, sondern nimmt auch den gesetzlichen Bestimmumgen bezüglich Offenbarung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung ihren Sinn. Wenn der Gesetzgeber schon die Weitergabe von dem Arztgeheimnis unterliegenden Daten an die Krankenversicherer zu einem hauptsächlich wirtschaftlichen Zweck weitgehend zulässt, wäre es bedauerlich, wenn er bei einer Aufgabe zugunsten der öffentlichen Gesundheit, die dem allgemeinen Interesse dient, restriktiver wäre (GE).

- Im Unterschied zur klinischen Forschung sei das Einholen einer individuellen Einwilligung bei der

grossen Anzahl von Patientinnen und Patienten (pro Jahr 38‘000 Neuerkrankungen) und der Vielzahl beteiligter Spezialisten nicht durchführbar. Die Lösung der Eidgenössischen Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung mit genereller Patienteninformation und Weigerungsrecht habe sich bisher in der Schweiz und vielen anderen Ländern bewährt und solle fortgeführt werden. Die Unterscheidung zwischen Patienteninformation bei Mindestdaten (Weigerungsrecht) und Zusatzdaten (explizite Einwilligung) sei nicht nachvollziehbar. Für ein wirkungsvolles Krebsmonitoring benötige man Daten aus beiden Kategorien. Zudem seien aus Patientensicht die Informationen der Mindestdaten (insbesondere die Krebsdiagnose per se) sensibler als die an Spezialisten gerichteten Informationen der Zusatzdaten (z.B. Behandlungsschemata). Die Zusatzdaten würden viele Ergebnisse generieren, die für die Gesundheitsplanung der Kantone und des Bundes von grosser Wichtigkeit seien, wie Daten zur Wirksamkeit von Scree-

ningprogrammen oder zu spezifischen Gesundheitsrisiken. Es sei ein Schritt in die falsche Richtung, deren Vollständigkeit und Aussagekraft durch den komplexen und ressourcenintensiven Zwischenschritt einer individuellen Patienteneinwilligung einzuschränken. Ergebnisse aus dem Ausland hätten gezeigt, dass Krebsregistrierungssysteme mit aktiven «informed consent»-

44 vgl. auch oben unter Kapitel 4.2.4 45 BE, BL, GE, JU, LU, NE, NW, OW, TG, TI, UR, VD, ZG