Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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Lösungen nicht funktionieren. Davon solle man auch in der Schweiz Abstand nehmen (NW, ZG,

KR-AG, KR-BE, KR-FR, Nicer).

- Versuche zur Einführung einer Einwilligung nach vorgängiger Aufklärung führten in mehreren eu-

ropäischen Ländern zu katastrophalen Ergebnissen: Wegen qualitativen und quantitativen Mängeln im Zusammenhang mit den erhobenen Daten mussten diese Länder wieder einen Schritt zurück machen. Bei gefährdeten, betagten oder nicht über ihre Krankheit aufgeklärten Patientinnen und Patienten könne sich das Einholen der Einwilligung nach vorgängiger Aufklärung als schwierig erweisen und sie könnten somit von den epidemiologischen Analysen ausgeschlossen werden. Sollte ein Widerspruchsrecht für die Zusatzdaten nicht umsetzbar sein, sei eine mehrjährige Pilotstudie vorzusehen, bevor das Gesetz in Kraft gesetzt werde (TI).

- Im Interesse einer aussagekräftigen Statistik solle in der Schweiz die bisherige Praxis mit generel-

ler Patienteninformation und Weigerungsrecht fortgesetzt (oder auf ein Widerspruchsrecht für die Mindestdaten vollständig verzichtet) werden (SHS).

- Es sei nicht nachvollziehbar, dass für die Erhebung und Übermittlung der Zusatzdaten eine schrift-

liche Einwilligung der Patientin oder des Patienten erforderlich ist. Aus Patientensicht sei der heikle Punkt, ob man überhaupt im Krebsregister erfasst werde und nicht, ob z.B. bei der Krebserkrankung eine Chemotherapie oder eine Operation durchgeführt worden sei. Die Zusatzdaten sollten genauso behandelt werden wie die Basisdaten (OW).

Alle Zusatzdaten zum Mindestdatensatz

Der Kanton BS und Interpharma wollen alle Zusatzdaten dem Mindestdatensatz zuordnen:

- Um die anvisierte Vollständigkeit der Daten von mehr als 90 %, besser noch mehr als 95 % der

Krebserkrankungen zu erreichen, sei erforderlich, dass der Erhebung der Daten zu Zwecken der epidemiologischen Auswertung zwar widersprochen werden könne, jedoch nicht eine Einwilligung eingeholt werden müsse. Artikel 5 sei ersatzlos zu streichen. Die Zusatzdaten seien in Artikel 4 zu integrieren (BS).

- Die Zusatzdaten seien als Mindestdaten zu klassifizieren, damit Krankheitsregister, wie im

Zweckartikel postuliert wird, die Evaluierung der Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität ermöglichen. Eine andere Option wäre, zur Gewährleistung der Datenqualität bei der Erhebung dieser Daten anstelle einer aktiven Einwilligung der Patientin oder des Patienten lediglich ein Widerrufrecht zu statuieren (Interpharma).

Widerspruchsrecht für die Erhebung von Zusatzdaten nach den Buchstaben c und d; Zusatzda-

ten nach den Buchstaben a und b zum Mindestdatensatz

Die SPS und Oncosuisse beantragen, die Daten zum Krankheits- und Behandlungsverlauf dem Mindestdatensatz zuzuordnen. Für die Zusatzdaten zur Lebensqualität und zu den Lebensumständen sei ein Widerspruchsrecht vorzusehen:

- Ein nationales Krebsregister sei sinnvoll, wenn es die gesamte Behandlungsdauer und die ganze

Therapiekette abdecke. Damit das Krebsregister sein Ziel nicht verfehle, sei es wesentlich, dass die Daten zum Krankheits- und Behandlungsverlauf möglichst vollständig übermittelt werden, da sie für eine effizientes Monitoring der Krankheit unerlässlich seien. Die Daten zum Krankheits- und Behandlungsverlauf müssen in den Mindestdatensatz gemäss Artikel 4 aufgenommen werden. Es sei klar, dass die Krebsregistrierung mit sehr sensiblen und vertraulichen Gesundheitsdaten verbunden sei. Im Interesse der Patientinnen und Patienten bleibe die Datenschutzfrage zentral. Sie dürfe jedoch das verfolgte Hauptziel, nämlich eine möglichst vollständige Erfassung der Krebserkrankungen, nicht gefährden. Es bestehe ein überwiegendes kollektives Interesse daran, dass die Datenerhebung effektiv umsetzbar und praktikabel sei. In diesem Fall müsse die heutige Lösung mit einer allgemeinen Patienteninformation über das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen, beibehalten werden. Diese Lösung könne sowohl für die Erhebung der Mindestdaten als