Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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Das SKKR, das HealthSem, die SCTO, die SPOG und das SwissPEdNet beantragen folgende Ergänzung: «… durch einen Abgleich mit den national zusammengeführten Einwohnerdaten sowie den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister».
Für die GAeSO stellt sich die Frage, ob der vorliegende Gesetzesvorentwurf eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, damit die Gemeinden einen Datenabgleich vornehmen dürfen. Die GAeSO beantragt eine entsprechende Prüfung und Sicherstellung und betont, dass keine Patientendaten ohne entsprechende Einwilligung an die Gemeinde geleitet werden dürfen.
Absatz 2 Buchstabe b
Laut PRIVATIM ist es unklar, weshalb das Todesdatum sowohl durch einen Abgleich mit den Daten des Personenstandsregister nach Artikel 39 ZGB als auch mit den kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ergänzt oder aktualisiert werden muss. Gemäss dem Kanton BS und PRIVATIM ist es völlig ausreichend, das Todesdatum mit der Datenbank Infostar abzugleichen. PRIVATIM erläutert, dass weitere Abgleiche mit kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nur zusätzlichen Aufwand generieren, der für die Zweckerreichung nicht notwendig und daher unverhältnismässig sei. Ausserdem wäre damit die Lösung des Problems, dass mit jeder Anfrage auch die Tatsache einer Krebserkrankung bekannt gegeben wird, deutlich einfacher. Der Kanton BS beantragt folgende Änderung:
«das Todesdatum durch einen Abgleich mit Infostar;».
Der Kanton ZG wünscht hingegen, dass auch der Datenabgleich gemäss Absatz 2 Buchstabe b vollständig über die Einwohnerkontrolle erfolgen soll. Werde der Zugriff gemäss Artikel 30 Absatz 3 im Abrufverfahren zugänglich gemacht, müsste auch der Einwohnerkontrolle nicht mitgeteilt werden,
wieso diese Daten benötigt würden. Der Kanton ZG beantrag deshalb Buchstaben b ersatzlos zu streichen.
Absatz 2 Buchstabe c
Das Unispital BS bemerkt, dass der Abgleich der Todesursachen mit den Daten des BFS problematisch sei, da die vom BFS erfassten Todesursachen nach den Registererfahrungen Fehler enthielten.
Absatz 3
Die Kantone AG und SO sowie PRIVATIM merken an, dass Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 ihrer Ansicht nach nicht konsistent sind. Der Kanton AG und PRIVATIM fügen hinzu, dass in Artikel 10 Absatz 3 von einem Zugriff der kantonalen Krebsregister auf die erforderlichen Daten der Todesursachenstatistik des BFS die Rede sei, während nach Artikel 11 Absatz 2 das BFS den kantonalen Krebsregistern regelmässig die erforderlichen Daten der Todesursachenstatistik weiterleite. Eine Weiterleitung der erforderlichen Daten setze jedoch voraus, dass das BFS wisse, welche Daten die kantonalen Krebsregister benötigten. Datenschutzrechtlich werde das Bearbeiten von Personendaten für die Statistik jedoch nur darum privilegiert, weil ein Rückfluss der erhobenen Daten verboten sei (vgl. z.B. § 22 des baselstädtischen Gesetzes vom 9. Juni 2010 über die Information und den Datenschutz, IDG, SG 153.260). Insofern bedeute eine Weiterleitung von Daten vom BFS an die kantonalen Krebsregister eine Rückführung von Personendaten in den administrativen Verwaltungsprozess und damit eine Verletzung des Zweckentfremdungsverbotes.
Der Kanton ZG fordert die Streichung von Absatz 3, da der Zugriff des Krebsregisters auf die Daten der Einwohnerregister gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 für die Datenbekanntgabe vollauf genüge und zudem kein Datenabgleich mit Infostar bzw. dem BFS stattfinden sollte.
Das SKKR und das HealthSem beantragen folgende Ergänzung: «… zum Abgleich nach Absatz 2 Buchstabe a und c…».
Die SFSM und die SGMO wünschen folgende Ergänzung: «... Kinderkrebsregister sowie den Qualitätsregistern der Fachgesellschaften...».