Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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Krebsregister auch der Datenfluss vom Krebsregister zum Behandelnden essentiell. Dies solle durch einen Zugriff für einen autorisierten Personenkreis (u.a. in die Diagnose/Therapie Krebskranker involvierte Ärztinnen und Ärzte, onkologische Schwerpunktzentren, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für klinische Krebsforschung) gewährleistet werden.
Absatz 2
Die Kantone AG und SO und PRIVATIM merken an, dass Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 ihrer Ansicht nach nicht konsistent seien (siehe Ausführung zu Art. 10 Abs. 3).
Art. 12 Weiterleitung der Daten
1Die kantonalen Krebsregister leiten die Daten nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Nicht weitergeleitet werden der Name, der Vorname, die Wohnadresse und die Versichertennummer der Patientin oder des Patienten.
2Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer zusätzlich an die Vertrauensstelle weiter.
3Die Vertrauensstelle verschlüsselt die Versichertennummer und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter.
4Der Bundesrat bestimmt die Modalitäten, den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenweiterleitung.
Nach Ansicht der Kantone NW, OW, VD und ZG, KR-FR, CardioVasc, PH-CH, dem SBK, der SGK, der SHS und der SULM löst die Schaffung einer externen Vertrauensstelle das Datenschutzproblem nicht, sondern verlagert dieses nur und verursacht deutliche Mehrausgaben.
Der Kanton VD, das KR-FR, CardioVasc, die SGK und die SHS schlagen vor, die Vertrauensstelle oder deren Aufgaben in die bereits bestehenden Strukturen der Krebsregistrierung zu integrieren. Für CardioVasc und die SGK ist es zudem nicht nachvollziehbar, weshalb eine nationale RegistersteIle mit verschlüsselten Daten arbeiten soll, das Bundesamt für Statistik jedoch personenidentifizierende Daten erhalten darf. Die Kantone NW, OW und ZG, PH-CH und der SBK schlagen vor, entweder die Vertrauensstelle oder deren Aufgaben in die bereits bestehenden Strukturen zu integrieren oder gänzlich darauf zu verzichten. Die SULM schlägt vor, dass der Datenfluss direkt von den kantonalen Registern an die nationale Registrierungsstelle verlaufen soll und von dieser aus in anonymisierter Form weiter ans BFS.
Für die Kantone LU und UR bewirkt die Vertrauensstelle nur einen Zuwachs an Bürokratie. Sie beantragen, auf die Vertrauensstelle zu verzichten.
Absatz 1
PRIVATIM weist darauf hin, dass auch ohne Vor-, Nachname, Wohnadresse und Versichertennummer es leicht möglich sei, eine Person aufgrund der weiteren Mindestdaten zu identifizieren (Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Gemeindenummer des BFS) und bemerkt, dass offensichtlich auch der Gesetzesentwurf um diese Tatsache wisse, da er in Artikel 28 Absatz 1 vorsieht, dass die nationale Krebsregistrierungsstelle Dritten die Mindestdaten nur in anonymisierter Form (also nach Entfernung des Personenbezugs) zur Verfügung stellt. Sowohl Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a als auch Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c sehen die Anonymisierung der von der nationalen Krebsregistrierungsstelle weiterzuleitenden Daten vor. Darüber hinaus normiert Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a die Anonymisierung der Daten 10 Jahre nach Erfassung des Todesdatums und der Todesursache durch die nationale Krebsregistrierungsstelle. Es sei also von Beginn weg klar, dass die nationale Krebsregistrierungsstelle über personenidentifizierende Daten verfügen werde.
Solle die Schaffung der Vertrauensstelle aber nicht den Ruf einer Alibiübung ereilen, so gilt es gemäss dem Kanton AG und PRIVATIM die Anzahl der identifizierbaren Personen möglichst gering zu halten. Die Identifikationsgefahr könne erheblich verkleinert werden, wenn anstelle des Geburtsdatums nur