Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 74Fedlex · Ergebnisbericht

ren Datenbeständen zu verknüpfen. Geeignet, erforderlich und verhältnismässig für die Gesundheitsberichterstattung durch das BFS seien höchstens aggregierte Daten. Auch das Unispital BS moniert, dass im BFS eine Aufhebung der Anonymisierung des Datensatzes eines einzelnen Patienten möglich sei, ohne dass dafür eine Zweckbindung angegeben werde. Dies widerspreche elementar dem bisherigen Grundsatz, dass nicht anonymisierte Daten im Krebsregister zu verbleiben haben. Das

HealthSem, PH-CH, der SBK und die SULM weisen darauf hin, dass bei einer Weiterleitung der aufbereiteten Daten mit der entschlüsselten AHV-Nummer ans BFS, das BFS potentiell mehr Informationen habe als die nationale Registrierungsstelle. Die Weitergabe von Daten an das BFS solle deshalb nur anonymisiert erfolgen, also ohne AHV-Nummer oder andere ldentifikationsnummer.

Für die GPS / PB, das KR-GLGR, das KR-SGAIAR und H+ stellt die Weiterleitung von Einzeldaten mit unverschlüsselter Versichertennummer an das BFS für unbestimmte Datenverknüpfungen einen Widerspruch zum Recht des Patienten auf Information über Art, Umfang und Zweck der Datenbearbeitung dar. Sie sind gegen die direkte Übermittelung unverschlüsselter Daten in diesem sensiblen Bereich. Allenfalls sei hier eine Vertrauensstelle vorzusehen.

Falls die personalisierte Meldung an das BFS nötig ist, verlangen die Kantone FR, NW, OW und TG,

12 Krebsregister50, Nicer, H+, das HealthSem, PH-CH, der SBK und die SULM eine Begründung

und eine entsprechende Regelungen der Patienteninformation. Das HealthSem, PH-CH und der SBK verlangen, dass die Patienten die Einwilligung für eine Weiterleitung an das BFS verweigern können.

Der Kanton ZH hält fest, dass die nationale Krebsregistrierungsstelle gemäss Absatz 1 sämtliche für die nationale Krebsstatistik aufbereiteten Daten mit der verschlüsselten Versichertennummer an die Vertrauensstelle weiterleitet. Die Kantone ZG und ZH fordern, dass der Übermittlungsprozess in einer Weise ausgestaltet wird, dass die Vertrauensstelle keine Einsicht in die Gesundheitsdaten erhält,

sondern nur in jene Daten, die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Der Kanton AG und PRIVATIM weisen darauf hin, dass die Vertrauensstelle für die Verschlüsselung und Entschlüsselung der Daten keiner Einsicht in die medizinischen lnhaltsdaten bedürfe. Sollte am Konzept bezüglich der Weiterleitung sämtlicher aufbereiteter Daten inklusive AHV-Nummer ans BFS festgehalten werden, schlagen der Kanton AG und PRIVATIM vor, dass die nationale Krebsregistrierungsstelle die aufbereiteten Daten verschlüsselt (Transportverschlüsselung) und diese so zusammen mit der verschlüsselten (pseudonymisierten) Versicherungsnummer an die Vertrauensstelle weiterleitet. Die Vertrauensstelle entschlüssle dann lediglich die Versichertennummer und erst das BFS sei in der Lage, die Transportverschlüsselung der medizinischen Inhaltsdaten aufzuheben.

Absatz 2

Die Kantone AG und BS sowie PRIVATIM gehen davon aus, dass die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um dem Persönlichkeitsschutz der Einzelnen weitestgehend Rechnung zu tragen, zumal dem erläuternden Bericht kein Hinweis zu entnehmen sei, dass dies anders zu verstehen wäre. Sie empfehlen deshalb, am Ende von Buchstabe a ein Komma zu setzen und das Semikolon am Ende von Buchstabe b durch ein «und» zu ersetzen.

Die Kantone GL, GR und ZH, die FMH, die SULM und die UNION fordern, dass auch anderen Verwaltungsstellen Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden und der Absatz entsprechend neu formuliert wird.

Die SFSM und die SGMO verlangen, dass auch Fachgesellschaftsregister die aufbereiteten Daten zur Verfügung gestellt bekommen.

50 KR-AG, KR-BE, KR-BSBL, KR-FR, KR-JU, KR-NE, KR-TG, KR-TI, KR-VD, KR-VS, KR-ZHZG, KR-Zs