Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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kennt. Sie schlagen deshalb vor, das Kinderkrebsregister aus der Formulierung herauszunehmen und folgenden Absatz 4 hinzuzufügen: «Sie legt in Absprache/gemeinsam mit dem Schweizer Kinderkrebsregister die Datenstruktur und die Kodierungsstandards für das Schweizer Kinderkrebsregister fest.»

Art. 19 Unterstützungsmassnahmen

1Die nationale Krebsregistrierungsstelle erstellt die Hilfsmittel, die für die Erhebung und Übermittlung der Daten erforderlich sind.

2Sie stellt die für die Information der Patientinnen und Patienten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

3Sie kann die Aus- und Weiterbildung des Personals der kantonalen Krebsregister und des Schweizer Kinderkrebsregisters unterstützen.

Absatz 1

Die HÄ CH fordern die Anpassung der Erhebungs- und Übermittlungsformulare an bestehende

Schnittstellen mit der elektronischen Krankengeschichte (eKG). Wenn immer möglich, sollte auf spezielle Erfassungsformulare verzichtet und auf Extraktion von Routinedaten gesetzt werden, die in einer eKG bereits erfasst seien.

Absatz 2

Das SKKR, das Health Sem, die SCTO, die SPOG und das SwissPEdNet, halten fest, dass zur altersgerechten Information von Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern entsprechendes Fachwissen benötigt werde. Sie schlagen deshalb vor, diese Aufgabe in Bezug auf Krebs bei Kindern dem Kinderkrebsregister zu übertragen.

Absatz 3

Der Kanton SG, die GPS / GB, das KR-BE, das KR-GLGR und das KR-SGAIAR betonen die Wichtigkeit einer einheitlichen Aus- und Weiterbildung des Personals der kantonalen Krebsregister hinsichtlich der Harmonisierung und Qualität der von den Krebsregistern aufbereiteten Daten. Sie schlagen vor, «kann … unterstützen» durch «unterstützt und koordiniert» zu ersetzen. Das KR-BE beantragt zudem folgende Ergänzung: «… erstellt Tumorhandbücher, wo Erfassung, Codierung und Richtlinien für die Krebsregistrierung in der Schweiz festgehalten und geregelt sind.»

Die Kantone GL und ZH beantragen den Absatz dahingehend zu ergänzen, dass die nationale Krebsregistrierungsstelle regelmässig unentgeltliche Schulungen anbietet, insbesondere im Bereich der Klassierung und Kodierung von Krebsfällen.

Die AVCP und das CP beantragen, den Satzteil zu streichen: «… und des Schweizer Kinderkrebsregisters ....».

Art. 20 Information der Bevölkerung

1 Die nationale Krebsregistrierungsstelle informiert die Bevölkerung regelmässig über die Registrierung von Krebserkrankungen in der Schweiz.

2 Die Information muss insbesondere Angaben beinhalten über: a. die Voraussetzungen der Datenbearbeitung durch die kantonalen Krebsregister, das Schweizer Kinderkrebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle; b. die in den kantonalen Krebsregistern, dem Schweizer Kinderkrebsregister und der nationalen Krebsregistrierungsstelle erfassten Daten; c. die Rechte der eingetragenen Personen.