Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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Der Kanton ZH begrüsst die regelmässige Information der Bevölkerung über die Krebsregistrierung durch die nationale Krebsregistrierungsstelle.
Die SPO betont die Wichtigkeit der ausdrücklichen Erwähnung der Patientenrechte sowie des Vollzugs der Bestimmung und weist darauf hin, dass die Information der Bevölkerung über ihre Rechte als Patienten und Patientinnen Voraussetzung sei für die Stärkung des Vertrauens in die Aktivitäten des Bundes im Bereich der Krebsbekämpfung. Die SPO schlägt vor, dass die nationale Krebsregistrierungsstelle die Informationsaktivitäten unter Beizug oder in Zusammenarbeit mit den krankheitsunabhängigen Patientenorganisationen durchführt und beantragt folgende Ergänzung: «Die Umsetzung der Information erfolgt unter Beizug von krankheitsunabhängigen Patientenorganisationen.»
Art. 21 Internationale Zusammenarbeit
Die nationale Krebsregistrierungsstelle arbeitet mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
Der Kanton BE fordert, dem Bundesrat ergänzend die Kompetenz zu erteilen, Art und Umfang der internationalen Zusammenarbeit zu regeln.
5.5 5. Abschnitt: Schweizer Kinderkrebsregister
Art. 22
1Das Schweizer Kinderkrebsregister ist bei Krebserkrankungen junger Patientinnen und Patienten für die Aufgaben der kantonalen Krebsregister nach den Artikeln 8–11 und 13 und für die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle nach Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 zuständig.
2Das Schweizer Kinderkrebsregister leitet die Daten nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 regelmässig an das zuständige kantonale Krebsregister weiter.
Santésuisse beantragt die Streichung des Artikels und die Aufnahme aller relevanten Passagen in den 4. Abschnitt.
Absatz 1
Gemäss den Kantonen SH und VS ist der Begriff «junge Patientinnen und Patienten» zu ungenau und kann zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Das Unispital BS weist darauf hin, dass international nur Patientinnen und Patienten bis zu 15 Jahren als Kinder gelten. Wird das vorgeschlagene System dennoch beibehalten, sollte nach Ansicht des KR-VS eine klare und genaue Altersgrenze festgelegt werden.
Um die Wirtschaftlichkeit der Krebsregistrierung in der Schweiz in Zukunft zu optimieren und Parallelaktivitäten mit kantonalen Krebsregistern und der nationalen Krebsregistrierungsstelle zu vermeiden schlagen das SKKR, das HealthSem, die SCTO, die SPOG und das SwissPEdNet vor, dass das Schweizer Kinderkrebsregister die Datensätze sowohl an die kantonalen Krebsregister weiterleitet (damit jeder Kanton einen kompletten Datensatz für seine Bevölkerung besitzt), wie auch direkt an die nationale Krebsregistrierungsstelle sowie Fallnummer und Versichertennummer direkt an die Vertrauensstelle. Deshalb beantragen sie folgende Änderung: «… Artikel 8 - 13 und für die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle nach Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 16 und Artikel 19 Absatz 2 zuständig.»