Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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5.6 6. Abschnitt: Förderung der Registrierung anderer Krankheiten
Art. 23 Finanzhilfen
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Registern, die Daten über andere nicht übertragbare Krankheiten als Krebs, die stark verbreitet oder bösartig sind, bearbeiten, Finanzhilfen gewähren, wenn die Register:
a. einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 dienen;
b. über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen; und
c. Daten bearbeiten, die:
1. gesamtschweizerische Hochrechnungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen erlauben, und
2. für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.
6 Kantone51, die GDK, die GELIKO, das HealthSem, die IGSK, die KAV, das kf, B. Rindlisbacher,
die SAMW, die SCTO, die SDG, die SDS, die SGED, die SHS, die SPS und die SwissDiab begrüssen die vorgesehene Förderung weiterer Register zur Registrierung von anderen nicht übertragbaren Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind. Der Kanton ZH beantragt, dass nur Register Finanzhilfen erhalten sollen, die bei der Erhebung und Bearbeitung der Gesundheitsdaten die Bestimmungen des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes konsequent einhalten. Laut der IGSK ist darauf zu achten, dass mit dem Krebsregistrierungsgesetz weitere Register z.B. für seltene Krankheiten, nicht ausgeschlossen werden. Die IGSK beantragt folgende Anpassung: «… Registern, die Daten über andere nicht übertragbare Krankheiten als Krebs, welche bösartig und lebensbedrohend sind…».
Auch gemäss der SCTO ist es ausserordentlich wichtig, dass mit den Artikeln 23 und 24 die Grundlage zur Förderung von Registern in anderen geeigneten Therapiegebieten geschaffen wird, da unter gesellschaftlichen, volkswirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Aspekten eine gute Datengrundlage auch bei anderen Krankheiten ausser Krebs von ebenso grosser Bedeutung sei.
Die GELIKO spricht sich klar für eine national einheitliche Erfassung, Registrierung und Auswertung von Daten zu nichtübertragbaren chronischen Krankheiten aus und legt gleichzeitig grossen Wert darauf, dass dabei internationale Standards und Erfahrungen gebührend berücksichtigt werden.
Die SFSM und die SGMO geben zu bedenken, dass Finanzhilfen an Qualitätsregister der Fachgesellschaften zu Karzinomen damit nicht möglich seien.
PRIVATIM weist darauf hin, dass auch im Rahmen der Registrierung von Daten zu anderen nicht übertragbaren Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind und die Finanzhilfen vom Bund erhalten sollen, dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen Rechnung zu tragen sei. ln Anbetracht der Tatsache, dass nicht für jede nach Artikel 23 registrierte Krankheit eine hinreichend bestimmte Gesetzesgrundlage analog dem Krebsregistrierungsgesetz vorhanden sei, bedürfe es gemäss PRIVATIM zwingend der Einwilligung der betroffenen Personen in die Datenbearbeitung; ein blosses Widerspruchsrecht genüge in diesen Fällen nicht. Die SULM bemängelt, dass im Artikel generell Vorgaben zu Datenerhebung, Geheimniswahrung, Datensicherheit und Datenweitergaben fehlen. Die FMH schlägt vor, dass das Gesetz in Bezug auf weitere Register nicht auf Finanzhilfen beschränkt wird, sondern für alle Register geltende Grundsätze entwickelt und die entsprechenden Regelungen vorgesehen werden.
Santésuisse beantragt die Streichung des Artikels.
Interpharma sieht in dem Artikel den zentralen Mangel der Gesetzesvorlage und spricht sich dafür aus, dass das neue Gesetz als Krankheitsregistergesetz aufgesetzt wird und dem Bund die Aufgabe übertragen wird, Register für die aus Public Health-Sicht wichtigen Krankheiten wie Diabetes, Herz-
51 AG, BE, BL, GE, GL, ZH