Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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Kreislauferkrankungen, chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Demenz und Krebserkrankungen sowie auch für seltene Krankheiten zu etablieren.

Absatz 1 Buchstabe c

Der FASMED und pharmaSuisse beantragen die Streichung von Absatz 1 Buchstabe c. Den Hinweis unter Absatz 1 Buchstabe a auf den Zweckartikel (Art. 2) empfinden sie als ausreichend und Absatz 1 Buchstabe c als überflüssig bzw. zu einschränkend.

Art. 24 Weiterleitung von Daten

1Register, die Finanzhilfen erhalten, stellen dem Bundesamt für Gesundheit die für die Gesundheitsberichterstattung erforderlichen Daten zur Verfügung.

2Sie übermitteln die Daten so, dass keine Rückschlüsse möglich sind auf:

a. die im Register erfassten Personen;

b. Personen und Institutionen, die dem Register Daten übermittelt haben.

3Das Bundesamt für Gesundheit kann die Daten auf Anfrage an andere Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, weiterleiten.

Die Kantone SH und ZH halten fest, dass die Weiterleitung von Daten in diesem Bereich mindestens ebenso heikel sei wie diejenige an die oder durch die Krebsregister. Es sei deshalb nicht verständlich, dass diese lediglich bruchstückhaft geregelt sei und die Konkretisierung dieser Regelung auf die Ebene von Leistungsvereinbarungen delegiert werde.

Die FMH bemerkt, dass der vorgesehene Grundsatz, für die Gesundheitsberichterstattung notwendige Daten dem BAG zu melden, nicht mit der vorgesehenen Rolle des BFS bei der Krebsregistrierung übereinstimmt. Die FMH fordert eine Rollenklärung und weist darauf hin, dass in jedem Fall nur aggregierte Daten weitergeleitet werden dürften, da es keinen Grund gibt für die Meldung von Einzeldatensätzen an das BAG oder das BFS.

Die GHORIV und die SVM äussern sich dahingehend, dass eine gemeinsame Analyse der Krebsregisterdaten mit den Daten der anderen nicht übertragbaren Krankheiten unerlässlich ist, um eine vertiefte Analyse der Sterblichkeitsursachen in der Schweiz zu ermöglichen, da ältere Patientinnen und Patienten an mehreren Krankheiten leiden können.

Santésuisse bezeichnet den Artikel als überflüssig und fordert dessen Streichung.

Absatz 2 Buchstabe b

Die SFSM und die SGMO wünschen, dass dies nicht für Qualitätsregister von Fachgesellschaften gilt, die Leistungserbringer jedoch über ein Widerspruchsrecht verfügen.

Der FASMED fordert die explizite Erwähnung von Firmen (Herstellerfirmen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten usw.), falls diese nicht eindeutig unter den Begriff «Institutionen» fallen und beantragt folgende Änderung: «Personen, Institutionen und Firmen, …».

Absatz 3

Der FASMED weist darauf hin, dass Register es erlauben, Massnahmen der Prävention, Steuerung der Versorgung oder Qualitätssicherung auf ihre Wirkung zu evaluieren und wünscht, dass diese Zielsetzungen mit der Kurzformel «Evaluation und Qualitätssicherung» explizit erwähnt werden. Deshalb formuliert der FASMED folgenden Änderungsantrag: «…, insbesondere für Forschung, Planung, Statistik, Evaluation und Qualitätssicherung, …».