Botschaft
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Zusammen mit der Vorlage einer neuen Leistungsvereinbarung muss die SBB gemäss Artikel 8 Absatz 2 SBBG dem Parlament einen Rechenschaftsbericht über die letzten vier Jahre unterbreiten. Da die LV 11–12 als Übergangslösung nur zwei Jahre dauerte, umfasst der Bericht der SBB nur das Jahr 2011. Er wird dieser Botschaft als Anhang beigefügt.
1.4.2 Inhalt der Leistungsvereinbarung Bund–SBB 2013– 2016
Die LV 13–16 wurde gegenüber der vorherigen LV 11–12 nicht wesentlich geändert. Sie besteht aus den gleichen sieben Abschnitten und enthält im Gegensatz zu den LV mit den Privatbahnen einen Abschnitt zu den Zielen für die SBB (Eignerziele). Im Folgenden werden die Änderungen gegenüber der LV 11–12 zusammengefasst.
Der 2. Abschnitt enthält die Ziele an die SBB. Der Bundesrat legt basierend auf der LV die strategischen Ziele des Bundesrates für die SBB für vier Jahre fest. Gegenüber der LV 11–12 wurde der 2. Abschnitt gekürzt. Statt einzelner Artikel zur strategischen Ausrichtung der einzelnen Divisionen wurde die strategische Ausrichtung der Divisionen SBB in Artikel 6 zusammengefasst. Änderungen gab es zudem in Artikel 7 (Finanzielle Ziele) und Artikel 10 (Sicherheit). Basierend auf der ausnahmsweise nur zweijährigen LV 11–12 wurden die strategischen Ziele des Bundesrates für die SBB für 2011–2014 festgelegt. Aufgrund der Anpassungen der Ziele in der LV 13–16 wird eine Überprüfung und allenfalls Anpassung der Strategischen Ziele 2011–2014 erfolgen.
Die Ziele für das Infrastrukturangebot werden im 3. Abschnitt konkretisiert und sind abgestimmt mit den Zielen für das Infrastrukturangebot der Privatbahnen (vgl. Kapitel 1.3). Ergänzungen gab es in Artikel 13 Buchstabe e hinsichtlich der Umsetzung von Ausgleichsmassnahmen und Anlagensanierungen für die Ausgestaltung des sicheren Bereichs auf Perrons. Neu wird in Artikel 16 festgelegt, dass SBB Infrastruktur im Rahmen der Substanzerhaltung ETCS Level 2 ab 2025 sukzessive auf das ganze Normalspurnetz ausweitet. Zudem wird festgelegt, auf welchen Strecken bereits vor 2025 ETCS Level 2 zur Anwendung kommt. Die SBB wird als Systemführerin ETCS verpflichtet, einen Migrationsplan ETCS Level 2 bis Januar 2013 zu erarbeiten und mit dem BAV abzustimmen. In Artikel 17 wurde neu aufgenommen, dass bei allen Investitionsentscheiden die Optimierung der Investitions- und Folgekosten für Infrastruktur und Verkehr anzustreben ist. Darüber hinaus soll die SBB einen Beitrag für eine nachhaltige, effiziente Ressourcennutzung insbesondere zur Erhöhung der Energieeffizienz und zur Reduktion der Umweltbelastung leisten. Zudem wird vereinbart, dass die SBB in allen Bereichen der Sicherheit (Security, Safety) langfristig kostengünstigere Massnahmen prüft und diese einführt, ohne das hohe Sicherheitsniveau insgesamt zu gefährden.
Im 4. Abschnitt werden die bestellten Leistungen konkretisiert und insbesondere auch die mit der LV finanzierten Erweiterungsinvestitionen (vgl. 1.4.3.2) aufgelistet. Die über das Netz der SBB hinausgehenden Leistungen bei der Informationsplattform zur Kundeninformation wurden dahingehend ergänzt, dass die Kommunikation über normierte Schnittstellen erfolgen soll, aber auch eine