Botschaft

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Aus Gründen der Effizienz und im Bestreben, die Koordination zwischen Bund und Kantonen zu verbessern, fand am 29. November 2011 eine sogenannte konferenzielle Anhörung statt.

1.6.1 Ergebnis der Anhörung

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2 Erläuterungen zu den Bundesbeschlüssen

2.1 Bundesbeschluss über die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen (SBB) für die Jahre 2013–2016

Art. 1

Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 8 SBBG ab. Dort ist festgelegt, dass der Bundesrat zusammen mit der SBB die Ziele für vier Jahre erarbeitet und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, einer sogenannten Leistungsvereinbarung, festhält (Art. 8 Abs. 1 SBBG). Dieser Vertrag ist vom Parlament zu genehmigen (Art. 8 Abs. 2 SBBG). Änderungen an der von SBB und Bundesrat abgeschlossenen Vereinbarung kann das Parlament nicht beschliessen.

Art. 2

Die SBB ist durch Artikel 8 Absatz 2 SBBG verpflichtet, dem Parlament einen Rechenschaftsbericht über die laufende LV-Periode vorzulegen. Der Bericht über das Jahr 2011 der LV 2011–2012 wird dieser Botschaft als Anhang beigefügt.

2.2 Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur der SBBfür die Jahre 2013–2016

Art. 1

Mit diesem Beschluss wird ein Zahlungsrahmen bereitgestellt, der dazu dient, die mit der LV 2013–2016 bei der SBB Infrastruktur bestellten Leistungen abzugelten. Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Jahre der LV-Periode und die dafür bestimmten Zahlungsrubriken der Finanzrechnung werden im Rahmen der jährlichen Budgetberatungen vom Parlament beschlossen. Die Infrastrukturbestellung beruht auf der in Artikel 28 der LV 2013–2016 dargestellten Aufteilung.

2.3 Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur der schweizerischen Privatbahnen für die Jahre 2013– 2016

Art. 1