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Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 12 Seiten
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b. sie sich in einer Landessprache verständigen können oder sich zu diesem Zweck zu einem Sprachförderungsangebot in der Schweiz angemeldet haben oder an einem Sprachförderungsangebot teilnehmen.
1bisLedige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Art. 44 (neu) Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
1Ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
a. sie mit diesen zusammenwohnen;
b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; und
d. sie sich in einer Landessprache verständigen können oder sich zu diesem Zweck zu einem Sprachförderungsangebot in der Schweiz angemeldet haben oder an einem Sprachförderungsangebot teilnehmen.
2Ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:
a. sie mit diesen zusammenwohnen;
b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
c. die Eltern nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Art. 49a Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises (neu)
1Vom Erfordernis nach den Artikeln 42 Absatz 1 Buchstabe b, 43 Absatz 1 Buchstabe b und 44 Absatz 1 Buchstabe d kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
2Als wichtige Gründe gelten namentlich:
a. die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nachgewiesene Unmöglichkeit, die Fähigkeit zur Verständigung in einer Landessprache zu erwerben;
b. die aufgrund von Illetrismus oder Analphabetismus glaubhaft gemachte Unmöglichkeit, die Fähigkeit zur Verständigung in einer Landessprache innerhalb einer zumutbaren Frist zu erwerben.
3In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b verbindet die zuständige Behörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung (Art. 58a).