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Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 12 Seiten

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2. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19795

Art. 1 Abs. 2 Bst. f (neu)

2Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:

f. die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.

Art. 29a Beiträge an Projekte (neu)

1Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Städten und Gemeinden Projekte, die im Interesse der nachhaltigen Entwicklung der Verbesserung der Wohnqualität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen.

2Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und stellt eine systematische Auswertung der Erfahrungen sicher.

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 27 Abs. 2bis(neu)

2bisDie Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen können im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungstätigkeiten geeignete Massnahmen ergreifen, um individuelle Besonderheiten der betroffenen Personen zu berücksichtigen, sofern die Verständigung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Art. 43 Abs. 1bis(neu)

1bisDer Versicherungsträger kann im Rahmen seiner Abklärungen geeignete Massnahmen ergreifen, um individuelle Besonderheiten der versicherten Person zu berücksichtigen, sofern die Verständigung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

4. Bundesgesetz vom 19. Juni 19597 über die Invalidenversicherung

Art. 59 Abs. 3

3Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von

5SR 700

6 SR 830.1

7 SR 831.20