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Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 12 Seiten

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f. die Information und Beratung von Ausländerinnen und Ausländern sowie ihren Schutz vor Diskriminierung gewährleisten;

g. Leistungen von nationaler Bedeutung ermöglichen.

Gliederungstitel vor Art. 58 (neu)

2. Abschnitt: Integrationserfordernisse

Art. 58 Beurteilung der Integration

1Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:

a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

b. die Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung;

c. die Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen; und

d. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.

2Der Einzelfall ist unter Einbezug der gesamten Umstände zu beurteilen. Der Situation von Personen, welche die Kriterien nach Absatz 1, Buchstabe c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist Rechnung zu tragen.

3Gut integriert ist, wer die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt.

Art. 58a (neu) Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen

1Die Integrationsvereinbarung hält die Ziele, Massnahmen und Fristen sowie die Folgen im Fall einer Nichterfüllung fest; sie regelt zudem die Finanzierung.

2Sie kann insbesondere Zielsetzungen zum Erwerb von Kenntnissen einer Landessprache sowie von Kenntnissen über die Lebensbedingungen und das Rechtssystem in der Schweiz beinhalten.

3Die zuständigen Behörden können Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation Integrationsempfehlungen abgeben. Diese können nicht mit Sanktionen verbunden werden.

Gliederungstitel vor Art. 58b (neu)

3. Abschnitt: Beitrag der Arbeitgeber zur Integration

Art. 58b (neu)

Die Arbeitgeber tragen zur Integration von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und nachgezogenen Familienangehörigen bei. Sie informieren sie über geeignete Integrationsförderungsangebote.