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Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 12 Seiten

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Art. 50 Abs. 1 Bst. a

1Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:

a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die betreffende Person gut integriert ist; oder

Gliederungstitel vor Art. 53

8. Kapitel: Integration

1. Abschnitt: Integrationsförderung

Art. 53 Grundsätze

1Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.

2Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben.

3Sie fördern insbesondere die Fähigkeit zur Verständigung in einer Landessprache, den Erwerb von Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern.

4Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.

Art. 53a (neu) Zielgruppe

1Die Integrationsförderung richtet sich an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie an vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge.

2Sie trägt namentlich den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung.

Art. 53b (neu) Integrationsförderung in den Regelstrukturen

Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie im Rahmen der Aufgabenerfüllung in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Regelstrukturen), namentlich:

a. in Kindertagesstätten, im Kindergarten, in der Schule und in höheren Schulen, Hochschulen und Universitäten;

b. in der Berufsbildung und der Weiterbildung;

c. in der Arbeitswelt;