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Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 12 Seiten
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Art. 83a (neu) Vorläufige Aufnahme mit Integrationsvereinbarung
1Die zuständigen Behörden können die vorläufige Aufnahme mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung (Art. 58a) verbinden.
2Die zuständige kantonale Behörde schliesst mit vorläufig aufgenommenen Personen eine Integrationsvereinbarung ab, wenn bei der betroffenen Person ein erhebliches Risiko besteht, dass ein Fall nach Artikel 62 Buchstaben b, c und e eintritt.
3Die Integrationsvereinbarung mit vorläufig aufgenommenen Personen kann zusätzlich zu den Zielsetzungen nach Artikel 58a Absatz 2 insbesondere auch die Zielsetzung einer beruflichen Integration beinhalten.
Art. 84 Abs. 5
5Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse, der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, der Integration und gegebenenfalls der Erfüllung der Integrationsvereinbarung (Art. 58a) vertieft geprüft.
Art. 96 Abs. 1
1Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
Art. 100b Kommission für Migrationsfragen
1Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.
2Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.
3Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.
4Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integration angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim Bundesamt finanzielle Beiträge zu beantragen.
5Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.