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Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 12 Seiten

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5Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.

6Bund Kantone und Gemeinden können die Aufgaben nach den Absätzen 1–5 auf Dritte übertragen.

Art. 56 Finanzielle Beiträge

1Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.

2Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für die der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 dieses Gesetzes und nach den Artikeln 88 und 89 AsylG3 vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.

3Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programm- und Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.

4Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest.

Art. 57 Förderbereiche

Finanzielle Beiträge nach Artikel 56 können für Programme und Projekte zur Integrationsförderung gewährt werden, insbesondere für Programme und Projekte, die:

a. die Grundkompetenzen, die allgemeinen und die beruflichen Kompetenzen der Ausländerinnen und Ausländern und ihre Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache fördern;

b. die soziale Integration fördern;

c. den chancengleichen Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den Regelstrukturen sicherstellen;

d. Modellvorhaben unterstützen, die namentlich dazu dienen, Innovationen von nationaler Bedeutung zu fördern, und die den Erfahrungsaustausch zwischen den für Integrationsbelange zuständigen Behörden sowie Dritten gewährleisten;

e. die Nachholbildung von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen fördern;

3 SR 142.31