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Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 12 Seiten
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d. in den Institutionen der sozialen Sicherheit;
e. im Gesundheitswesen;
f. in der Raumplanung, Stadt- und Quartierentwicklung;
g. im Sport, in den Medien und in der Kultur.
Art. 53c (neu) Spezifische Integrationsförderung
Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wirkt komplementär zur Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
Art. 54 Aufgabenteilung
1Der Bundesrat legt die Integrationspolitik auf Bundesebene fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen und umsetzen.
2Das BFM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das BFM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei.
3Das BFM stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und weiteren Beteiligten sicher.
4Die Kantone setzen die Anliegen der Integration in ihren Zuständigkeitsbereichen um. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen und umsetzen. Sie bezeichnen für das BFM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und sorgen für den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden.
5Das BFM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung.
Art. 55 Information und Beratung
1Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten und den Schutz vor Diskriminierungen.
2Ausländerinnen und Ausländer werden von den Behörden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.
3Die Kantone sorgen für die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern. Der Bund unterstützt sie dabei.
4Sie sehen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf so früh wie möglich geeignete Integrationsmassnahmen vor.